Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 177 
und jedes Veranlagungsbezirkes bilden zusammen eine Steuer- 
gesellschaft. 
Die Veranlagung erfolgt für jeden Veranlagungsbezirk durch 
einen mindestens sechs Mitglieder zählenden Steuerausschuß. Dessen 
Mitglieder werden in der ersten Klasse zu zwei Dritteln vom 
Provinzialausschusse, in Berlin von Magistrat und Stadtver- 
ordnetenversammlung auf drei Jahre aus den Reihen der Ge- 
werbetreibenden der Provinz gewählt, zu einem Drittel ebenso wie 
der Vorsitzende vom Finanzminister ernannt. In der zweiten bis 
vierten Klasse wählen die Steuergesellschaften die Mitglieder des 
Steuerausschusses auf drei Jahre. Den Vorsitz führt ein staatlicher 
Kommissar, der nur bei Stimmengleichheit Stimmrecht hat. Die 
Zuteilung der Steuerpflichtigen in die verschiedenen Klassen liegt 
den Vorsitzenden der Ausschüsse, die Verteilung der von der Steuer- 
kasse aufzubringenden Gesamtsteuersumme unter die einzelnen Mit- 
glieder der Steuergesellschaft dem Steuerausschusse ob. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung hat der Steuerpflichtige 
binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung das Recht des Ein- 
spruchs bei dem Steuerausschusse. Gegen seine Entscheidung geht 
die Berufung binnen gleicher Frist an die Bezirksregierung. Endlich 
kann gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen Beschwerde 
beim Oberverwaltungsgerichte erhoben werden. Die Beschwerde 
darf sich jedoch nur darauf stützen, daß die angefochtene Ent- 
scheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen An- 
wendung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß das Verfahren. 
an wesentlichen Mängeln leide. 
Neben der Gewerbesteuer besteht für Gastwirtschaften, Schank- 
wirtschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 
eine besondere Betriebssteuer. Diese beträgt jährlich 10 M. für 
die kleinsten, von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe, 15 M. 
für die Betriebssteuerpflichtigen der IV., 25 M. für die der III., 
50 M. für die der II. und 100 M. für die der I. Ge- 
werbesteuerklasse. Die Abgabe wird von jeder Betriebsstätte, 
in der geistige Getränke verabfolgt werden, besonders erhoben. 
Die Hinterziehungsstrafe bei Unterlassen der rechtzeitigen An- 
meldung des steuerpflichtigen Betriebes beträgt das Doppelte der 
Jahressteuer. Außerdem bestehen Geldstrafen für die Verletzung 
der dem Steuerpflichtigen auferlegten Mitteilungspflichten und für 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.