Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

178 Das Verwaltungsrecht. 9. 107 
die Verletzung der den Mitgliedern der Ausschüsse obliegenden 
Amtsverschwiegenheit. Bei idealer Konkurrenz einer Gewerbe- 
polizeiübertretung und einer Gewerbesteuerübertretung ist nach 
8§ 148 der Gewerbeordnung nur auf letztere zu erkennen. Damit 
ist aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß nach Verjährung 
der einen Uebertretung noch wegen der anderen ein Strafverfahren 
eingeleitet wirdu#). 
Der Gewerbesteuer unterliegen nun in der Gemeinde, in der 
der Betrieb stattfindet, 
1. die nach dem Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni 1891 zu 
veranlagenden stehenden Gewerbe, 
2. die landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien, 
3. der Bergbau, 
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung 
von Torsfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel--, Ton- 
und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- 
und dergleichen Brüchen, 
5. der Gewerbebetrieb kommunaler und anderer öffentlichen Ver- 
bände, 
6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. 
Nur die zu 2—6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der 
jährliche Ertrag 1500 M. noch das Anlage= und Betriebskapital 
3000 M. erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit, ebenso 
die nach dem Gewerbesteuergesetze steuerfreien Gewerbebetriebe der 
Kommunalverbände. Das gilt jedoch nicht von der Betriebssteuer. 
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe 
unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei (§ 28 K A.). 
Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer grundsätzlich in Pro- 
zenten der vom Staate veranlagten Steuer (§ 30 K.). Sie 
können aber auch besondere Gewerbesteuern nach einem anderen 
Erhebungsmaßstabe einführen, so nach dem Ertrage des letzten 
Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werte des Anlage- 
kapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen 
Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Ver- 
bindung mehrerer dieser Maßstäbe (§ 29 K A.). Eine verschiedene 
Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig bei 
12) Vgl. Entsch. des Kammergerichts v. 9. Mai 1881 und 23. Dezember 
1886 — Johow und Küntzel, B-Bd. 2, S. 208, Bd. 7, S. 205 —. 
 
	        
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