178 Das Verwaltungsrecht. 9. 107
die Verletzung der den Mitgliedern der Ausschüsse obliegenden
Amtsverschwiegenheit. Bei idealer Konkurrenz einer Gewerbe-
polizeiübertretung und einer Gewerbesteuerübertretung ist nach
8§ 148 der Gewerbeordnung nur auf letztere zu erkennen. Damit
ist aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß nach Verjährung
der einen Uebertretung noch wegen der anderen ein Strafverfahren
eingeleitet wirdu#).
Der Gewerbesteuer unterliegen nun in der Gemeinde, in der
der Betrieb stattfindet,
1. die nach dem Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni 1891 zu
veranlagenden stehenden Gewerbe,
2. die landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien,
3. der Bergbau,
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung
von Torsfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel--, Ton-
und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide-
und dergleichen Brüchen,
5. der Gewerbebetrieb kommunaler und anderer öffentlichen Ver-
bände,
6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.
Nur die zu 2—6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der
jährliche Ertrag 1500 M. noch das Anlage= und Betriebskapital
3000 M. erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit, ebenso
die nach dem Gewerbesteuergesetze steuerfreien Gewerbebetriebe der
Kommunalverbände. Das gilt jedoch nicht von der Betriebssteuer.
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe
unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei (§ 28 K A.).
Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer grundsätzlich in Pro-
zenten der vom Staate veranlagten Steuer (§ 30 K.). Sie
können aber auch besondere Gewerbesteuern nach einem anderen
Erhebungsmaßstabe einführen, so nach dem Ertrage des letzten
Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werte des Anlage-
kapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen
Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Ver-
bindung mehrerer dieser Maßstäbe (§ 29 K A.). Eine verschiedene
Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig bei
12) Vgl. Entsch. des Kammergerichts v. 9. Mai 1881 und 23. Dezember
1886 — Johow und Küntzel, B-Bd. 2, S. 208, Bd. 7, S. 205 —.