Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

180 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
2. die Personen, die, ohne in der Gemeinde zu wohnen, in 
ihr Grundbesitz oder Gewerbebetrieb haben, von dem daraus fließen— 
den Einkommen, das dann in der Wohnsitzgemeinde steuerfrei zu 
lassen ist (Ausmärker, Forensen), 
3. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, 
Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäfts- 
betrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht, und sonstige 
juristische Personen von ihrem aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
in der Gemeinde fließenden Einkommen, . 
4. der Staatsfiskus von seinem Einkommen aus Eisenbahn-, 
Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie aus 
Domänen und Forsten, wobei jedes steuerpflichtige Unternehmen 
als selbständige Person, die Eisenbahnverwaltung des Staates aber 
als Einheit gilt. 
Neuanziehende können nach § 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 
1. November 1867 zur Steuer erst herangezogen werden, wenn ihr 
Aufenthalt drei Monate übersteigt, dann aber vom Beginn des 
Aufenthalts an#:2) (§ 33 KW#.). 
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit 
1. die Mitglieder des königlichen und fürstlichen Hauses Hohen- 
zollern, 
2. die exterritorialen Personen einschließlich der außerpreußi- 
schen Bundesratsbevollmächtigten, ihre Beamten und deren Be- 
dienstete, soweit sie Ausländer sind, 
3. die sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Verein- 
barungen mit anderen Staaten befreiten Personen. 
Hinsichtlich der Steuerbefreiung der Standesherren bleibt es 
bei dem bestehenden Rechtszustande, unbeschadet der Ablösbarkeit 
der Steuerfreiheit, soweit das Einkommen aus Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb fließt (8§ 40 K.). 
Die Beamten, unmittelbare wie mittelbare, Elementarlehrer 
und bisher bevorrechteten unteren Kirchenbeamten und die Hof- 
beamten unterliegen in Zukunft nach dem Gesetze vom 16. Juni 
190923) der Gemeindeeinkommensteuer gleich anderen Personen, 
wenn nicht mehr als 125 Prozent Zuschläge erhoben werden. Bei 
höheren Zuschlägen treffen diese nur das außerdienstliche Ein- 
22) Entsch. des OVG. vom 19. Januar 1879, Bd. 3, S. 102. 
) GS. 1900, S. 487.
	        
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