8 87 Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens. 11
namens des. Königs den Staat beherrscht. Jede herrschende Klasse
sucht aber in den Rechtsordnungen des Staates ihr Interesse zu
sichern. Das des Beamtentums erheischte Sicherung seiner Ver-
mögens= und Standesrechte gegen den Staat. Noch unter. Friedrich
dem Großen war ein Anspruch des Beamten auf Amt und Gehalt
nie anerkannt. Nicht nur das Gehalt wurde dem Staatsbedürfnisse
entsprechend erhöht oder erniedrigt, auch die einfache Entlassung
überflüssig werdender Beamten ohne jegliche Entschädigung war
etwas Gewöhnlichese). Dagegen spricht sich bereits ein Gut-
achten der Gesetzgebungskommissior vom 2. Mai 1787 gegen jede
willkürliche Beamtenentlassung aus'). Der Entwurf des Allge-
meinen Gesetzbuches enthielt sogar eine Bestimmung, daß Beamte
ohne richterliches Erkenntnis ihres Amtes nicht entsetzt werden
dürften. Ebensowenig wie bei den Bemühungen, die zu Recht
bestehende Kabinettsjustiz zu beseitigen, gelangten aber hier die
Bestrebungen des Beamtentums zu voller Geltung, wenn auch
eine Sicherung der Beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt
und Diensteinkommen im allgemeinen erreicht wurde.
Die Kodifikation des Beamtenrechts durch die preußische Ge-
setzgebung in Tit. 10, Teil II ALgF. schließt sich demgemäß durch-
aus an die neuere staatsrechtliche Praxis in Preußen an. Sie ge-
währt aber der wirtschaftlichen Stellung der Beamten einen
ausreichenden Schutz, indem richterliche Beamte nur bei den vor-
gesetzten Gerichten und Landeskollegien wegen ihrer Amtsführung
belangt, in Untersuchung genommen, bestraft oder ihres Amtes
entsetzts), andere Beamte nicht durch einseitige Verfügung des De-
partementschefs, sondern nur nach einem kontradiktorischen Ver-
fahren durch Staatsratsbeschluß, der hinsichtlich der vom Könige
6) Beispiele der Entlassung richterlicher Beamter ohne Entschädigung
wegen organisatorischer Aenderungen aus den Jahren 1748 und 1780
s. bei Stölzel Br. Pr. Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung, Bd. 2,
S. 195, 304; ebenda S. 265 den charakteristischen Ausspruch Friedrichs
des Großen: „da ja die Befugnis, ihre Bediente wegzujagen, selbst
Particuliers unbenommen und außer aller Contestation sel“.
7) Das Gutachten ist abgedruckt bei Malacord, de publicis officiis
absque justa caussa non auferendis, Göttingen 1787.
8) § 99 II, 17 ALR. Nichtiger Ansicht nach bezog sich das freilich
nur auf städtische und patrimoniale Richter.