Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

182 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
zur Abwicklung der Provinzial= wie ihrer besonderen Kriegs= und 
anderen Schulden, Rückstände und Verpflichtungen. Nach diesen 
Grundsätzen haben die Beamten alle diejenigen Gemeindesteuer- 
beiträge zu zahlen, welche innerhalb der Zeit, in der sie der 
Gemeinde angehören, auf deren Mitglieder verteilt und zugleich 
fällig werden, wenn auch das Bedürfnis schon vor ihrem Eintritte 
entstanden ist. Mit dem Verlassen der Gemeinde werden sie dagegen 
von jeder ferneren Beitragsverbindlichkeit vollständig befreit. Von 
ihrem Privatvermögen haben die Beamten gleich allen anderen 
Gemeindeangehörigen zu steuern. Es ist aber hierbei daran fest- 
zuhalten, daß das dienstliche und das Privateinkommen doch nur 
einer einzigen Person zustehen. Beide sind daher nicht gesondert 
zu versteuern, sondern es wird die Hälfte des Diensteinkommens 
und das Privateinkommen zusammengezählt, und von dieser Ge- 
samtsumme die Steuer erhobeng). 
Endlich bleiben von jeder direkten Gemeindebesteuerung befreit: 
1. Die aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen zahl- 
baren Pensionen der Witwen und Erziehungsgelder für Waisen 
ehemaliger Staatsbeamten; 
2. Pensionen und Wartegelder der Staatsbeamten selbst, sofern 
deren jährlicher Betrag die Summe von 750 M. nicht erreicht; 
3. die Sterbe= und Gnadenmonate; 
4. alle diejenigen Dienstemolumente, welche bloß als Ersatz 
barer Auslagen zu betrachten sind; 
5. alles Einkommen der servisberechtigten aktiven Militär- 
personen, ausgenommen hinsichtlich der auf den Grundbesitz oder das 
Gewerbe gelegten Steuern, wenn sie im Gemeindebezirke Grundeigen- 
tum besitzen oder Gewerbe, betreiben, sowie die dienstlichen Bezüge der 
auf Inaktivitätsgehalt gesetzten Offiziere. Das Gesetz vom 29. Juni 
1886 betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben 
für Gemeindezwecke mit Ergänzung vom 22. April 1892 ) hat jedoch 
auch abgesehen von dem Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebe- 
trieb in der Gemeinde das außerdienstliche Einkommen der einkommen- 
  
20) Vgl. Entsch. des O#G. vom 5. Februar 1885, Bd. 11, S. 71. 
27) GS. 1886, S. 181; 1892, S. 101. Vgl. L. Herrfurth, Die 
Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, 
Berlin 1887.
	        
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