Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

186 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
Grundbesitze oder dem Gewerbebetriebe ruhen. Ebensowenig liegt 
ihnen irgend eine Ersatzleistung an Stelle der persönlichen Dienste 
vb. Den unteren Kirchendienern bleibt die Befreiung, soweit sie 
ihnen seither zustand (S§ 68 KAG.). 
Verjährung tritt ein bei hinterzogenen direkten Steuern in zehn 
Jahren, gegenüber den Erben in fünf Jahren, sonst, ohne, daß 
eine Hinterziehung stattgefunden hat, erstreckt sich die Verpflichtung 
auf drei Rechnungsjahre zurück. Verbrauchsabgaben können in 
einem Jahre vom Eintritte der Zahlungsverpflichtung an, sonstige 
indirekte Stenern, Gebühren und Beiträge in drei Jahren vom 
Ablaufe des Verpflichtungsjahres an nachgefordert werden. Zur 
Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten verjähren in vier 
Jahren (88 83—88 K2.). 
Gegen die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen, Steuern 
und Naturaldiensten hat der Abgabepflichtige binnen vier Wochen 
nach Bekanntmachung oder Mitteilung den Einspruch beim Ge- 
meindevorstande, der darüber beschließt. Gegen den Beschluß des 
Gemeindevorstandes ist innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren gegeben. Zuständig ist der Bezirksausschuß, 
gegen dessen Entscheidung nur das Rechtsmittel der Revision beim 
Oberverwaltungsgerichte zulässig ist. Ueber die Verteilung eines 
steuerpflichtigen Einkommens unter verschiedenen Gemeinden be- 
schließt auf Antrag des Steuerpflichtigen der Bezirksausschuß. 
Gegen dessen Beschluß ist binnen zwei Wochen der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren gegeben 
(88 69—76 KW.). 
Der Magistrat entwirft alle Jahre einen Etat über alle Aus- 
gaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus bestimmen 
lassen. Dieser Entwurf wird in den alten Provinzen, Schleswig- 
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. nach vorheriger 
Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis der Einwohner offen- 
gelegt und demnächst von den Stadtverordneten oder Bürger- 
vorstehern, in Schleswig-Holstein von beiden städtischen Kollegien 
gemeinsam festgestellt. Eine Abschrift des Etats erhält die Auf- 
sichtsbehörde, welche in Hannover ihre Zustimmung dazu ver- 
sagen darf, wenn der Etat das Gemeindevermögen nicht erhält, 
bei der Anordnung und Umlegung der Gemeindeabgaben keine an- 
gemessenen Grundsätze befolgt, oder begründete Beschwerden über
	        
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