186 Das Verwaltungsrecht. 8 107
Grundbesitze oder dem Gewerbebetriebe ruhen. Ebensowenig liegt
ihnen irgend eine Ersatzleistung an Stelle der persönlichen Dienste
vb. Den unteren Kirchendienern bleibt die Befreiung, soweit sie
ihnen seither zustand (S§ 68 KAG.).
Verjährung tritt ein bei hinterzogenen direkten Steuern in zehn
Jahren, gegenüber den Erben in fünf Jahren, sonst, ohne, daß
eine Hinterziehung stattgefunden hat, erstreckt sich die Verpflichtung
auf drei Rechnungsjahre zurück. Verbrauchsabgaben können in
einem Jahre vom Eintritte der Zahlungsverpflichtung an, sonstige
indirekte Stenern, Gebühren und Beiträge in drei Jahren vom
Ablaufe des Verpflichtungsjahres an nachgefordert werden. Zur
Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten verjähren in vier
Jahren (88 83—88 K2.).
Gegen die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen, Steuern
und Naturaldiensten hat der Abgabepflichtige binnen vier Wochen
nach Bekanntmachung oder Mitteilung den Einspruch beim Ge-
meindevorstande, der darüber beschließt. Gegen den Beschluß des
Gemeindevorstandes ist innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren gegeben. Zuständig ist der Bezirksausschuß,
gegen dessen Entscheidung nur das Rechtsmittel der Revision beim
Oberverwaltungsgerichte zulässig ist. Ueber die Verteilung eines
steuerpflichtigen Einkommens unter verschiedenen Gemeinden be-
schließt auf Antrag des Steuerpflichtigen der Bezirksausschuß.
Gegen dessen Beschluß ist binnen zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren gegeben
(88 69—76 KW.).
Der Magistrat entwirft alle Jahre einen Etat über alle Aus-
gaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus bestimmen
lassen. Dieser Entwurf wird in den alten Provinzen, Schleswig-
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. nach vorheriger
Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis der Einwohner offen-
gelegt und demnächst von den Stadtverordneten oder Bürger-
vorstehern, in Schleswig-Holstein von beiden städtischen Kollegien
gemeinsam festgestellt. Eine Abschrift des Etats erhält die Auf-
sichtsbehörde, welche in Hannover ihre Zustimmung dazu ver-
sagen darf, wenn der Etat das Gemeindevermögen nicht erhält,
bei der Anordnung und Umlegung der Gemeindeabgaben keine an-
gemessenen Grundsätze befolgt, oder begründete Beschwerden über