8 108 Die staatl. Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 187
die Gemeindeverwaltung zu heben sind. Die nach den neuvor-
pommerschen Stadtrezessen bestehende Befugnis der Aussichts-
behörde, den Etat festzustellen, ist durch 8 19, Abs. 3 des Zu-
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 aufgehoben, und auch
hier den städtischen Behörden nur die Verpflichtung zur Ein-
reichung einer Abschrift des Etats an die Aufsichtsbehörde auf-
erlegt worden.
Sache des Magistrats ist es, dafür zu sorgen, daß die Ver-
waltung nach dem Etat geführt wird. Außeretatsmäßige Ausgaben
bedürfen derselben Genehmigung wie der Etat selbst. Die Ge-
meindeabgaben und sonstigen Gemeindegefälle werden von den
Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Jahres-
rechnung des Einnehmers ist in den alten Provinzen, Hannover
und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. von dem Magßistrate
zu prüfen und, mit den Erinnerungen versehen, der Stadtver-
ordnetenversammlung oder dem Bürgervorsteherkollegium zur
Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. In Schleswig-
Holstein wird die Gemeinderechnung von der Stadtkasse dem
Magistrate eingeliefert, seitens einer durch beide städtische Kollegien
einzusetzenden Revisionskommission geprüft und nach Erledigung
der gezogenen Ausstellungen den Stadtkollegien zur Prüfung und
Entlastung vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde erhält regelmäßig Ab-
schrist des Feststellungsbeschlusses (§8 66—70 O., W., 88 60—641
Rh., 118—124 H., 88 80—86 Sch.-H., §§ 76—82 H.-N.,
98 73—74 Frkft.).
§ 108. Die staatliche Anssicht über die städtische
Kommunalverwaltung.
Während des 18. Jahrhunderts waren die preußischen Städte
unter die ausgedehnteste staatliche Aufsicht gestellt worden, die
durch ein besonderes Organ, den Commissarius loci oder Steuer-
rat, ausgeübt wurde. Diese staatliche Aufsicht mußte infolge des
gkroßen Umfanges der kommunalen Verwaltung:) so umfassend sein,
1) Da der Umfang der städtischen Kommunalverwaltung und die
Ausbehnung der staatlichen Aussicht sich wechselseitig bedingen, so müßte
ein Gelingen der immer wieder auftauchenden Bestrebungen, die Polizet
zu einem Gegenstande der Kommunalverwaltung zu machen, eine ent-
sprechende Ausdehnung der staatlichen Aufsicht zur Folge haben. Der