Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 108 Die staatl. Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 187 
die Gemeindeverwaltung zu heben sind. Die nach den neuvor- 
pommerschen Stadtrezessen bestehende Befugnis der Aussichts- 
behörde, den Etat festzustellen, ist durch 8 19, Abs. 3 des Zu- 
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 aufgehoben, und auch 
hier den städtischen Behörden nur die Verpflichtung zur Ein- 
reichung einer Abschrift des Etats an die Aufsichtsbehörde auf- 
erlegt worden. 
Sache des Magistrats ist es, dafür zu sorgen, daß die Ver- 
waltung nach dem Etat geführt wird. Außeretatsmäßige Ausgaben 
bedürfen derselben Genehmigung wie der Etat selbst. Die Ge- 
meindeabgaben und sonstigen Gemeindegefälle werden von den 
Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Jahres- 
rechnung des Einnehmers ist in den alten Provinzen, Hannover 
und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. von dem Magßistrate 
zu prüfen und, mit den Erinnerungen versehen, der Stadtver- 
ordnetenversammlung oder dem Bürgervorsteherkollegium zur 
Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. In Schleswig- 
Holstein wird die Gemeinderechnung von der Stadtkasse dem 
Magistrate eingeliefert, seitens einer durch beide städtische Kollegien 
einzusetzenden Revisionskommission geprüft und nach Erledigung 
der gezogenen Ausstellungen den Stadtkollegien zur Prüfung und 
Entlastung vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde erhält regelmäßig Ab- 
schrist des Feststellungsbeschlusses (§8 66—70 O., W., 88 60—641 
Rh., 118—124 H., 88 80—86 Sch.-H., §§ 76—82 H.-N., 
98 73—74 Frkft.). 
§ 108. Die staatliche Anssicht über die städtische 
Kommunalverwaltung. 
Während des 18. Jahrhunderts waren die preußischen Städte 
unter die ausgedehnteste staatliche Aufsicht gestellt worden, die 
durch ein besonderes Organ, den Commissarius loci oder Steuer- 
rat, ausgeübt wurde. Diese staatliche Aufsicht mußte infolge des 
gkroßen Umfanges der kommunalen Verwaltung:) so umfassend sein, 
  
1) Da der Umfang der städtischen Kommunalverwaltung und die 
Ausbehnung der staatlichen Aussicht sich wechselseitig bedingen, so müßte 
ein Gelingen der immer wieder auftauchenden Bestrebungen, die Polizet 
zu einem Gegenstande der Kommunalverwaltung zu machen, eine ent- 
sprechende Ausdehnung der staatlichen Aufsicht zur Folge haben. Der
	        
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