8 109 Die allgemeine Landesverwaltung der Stabt. 193
erscheint, und zwar um so weniger, als sie auch in der Kommunal-
verwaltung nur beschließende und beaufsichtigende Versammlung,
nicht ausführendes Verwaltungsorgan ist. Die preußischen Städte-
ordnungen gewähren daher der Gemeindevertretung keinerlei Anteil
an der allgemeinen Landesverwaltung, soweit es sich um die
Verwaltungsausführung handelt, wenn die Gemeindevertretung
auch bei einzelnen Verwaltungsmaßregeln mitzuwirken hat. Es
bleibt somit, wenn man kommunale Organe zu der allgemeinen
Landesverwaltung heranzkehen will, nur der Magistrat als
Kollegium oder dessen einzelne Mitglieder.
Die preußische Städteordnung von 1808 8 106, welche zum
ersten Male die Verbindung der Kommunalverwaltung mit der
allgemeinen Landesverwaltung der Städte herstellte, indem sie die
Ortspolizei für ein eigenes Recht des Staates erklärte, aber
städtischen Behörden übertrug, wählte zum Organe der allgemeinen
Landesverwaltung den Magistrat als Kollegium. Praktische Miß-
stände, welche sich aus der Handhabung der Ortspolizei durch
eine kollegiale Behörde ergaben, führten jedoch schon in der
revidierten Städteordnung vom 17. März 1831 zu einem anderen
Versuche. Es wurde nunmehr dem Staate vorbehalten, nicht nur
den Magistrat als solchen, sondern auch allein den Oberbürger-
meister, den Bürgermeister oder ein anderes Magistratsmitglied
mit der Polizeiverwaltung besonders zu beauftragen. Die jetzt
in Kraft stehenden Städteordnungen befolgen kein einheitliches
System. Die Städteordnungen für die alten Provinzen und im
Unschlusse daran diejenigen für Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M.
und Hessen-Nassau sind auf dem Wege der revidierten Städte-
ordnung von 1831 weiter fortgeschritten und haben es vollständig
aufgegeben, den Magistrat als solchen für die allgemeine Landes-
verwaltung heranzuziehen. Dagegen hat die hannöversche Städte-
ordnung, welche sich von den jetzt geltenden am engsten der
Steinschen Städtecordnung von 1808 anschließt, die Ausübung der
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung durch den Magistrat
als Kollegium festgehalten.
In den alten Provinzen, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M.
und Hessen-Nassau hat daher der Bürgermeister nach näherer Be-
stimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen:
Vornyhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 13