194 Das Verwaltungsrecht. 8 109
1. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht königlichen Be—
hörden übertragen ist:
a) die Handhabung der Ortspolizei;
b) die Verrichtung eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei
(3 163 GVG.).
c) die Verrichtungen eines Amtsanwalts (88 64 preuß. AG.
vom 24. April 1878 zum GVG.),
vorbehaltlich der Befugnis der Behörde, in den zu b und c ge-
dachten Fällen auch andere Beamte mit diesen Geschäften zu be-
auftragen. Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichtes kann die
Vertretung der Amtsanwaltschaft auch für die übrigen Gemeinden
des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen
werden.
2. Alle anderen örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Pro-
vinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das
Jühren der Personenstandsregister, sofern nicht andere Behörden
dazu bestimmt sind.
Einzelne dieser unter 1 und 2 erwähnten Geschäfte können
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin
des Oberpräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede oder Ge-
meindebeamten übertragen werden (8 62 O., W., 88 57, 74 Rh.,
88 89, 90 Sch.-H., 8 69 Frkft., 8 67 H.-N.).
In der Provinz Hannover versieht der Magistrat die Polizei
im Stadtgebiete und hat bei Ausübung der gerichtlichen Polizei,
sowie bei Verwaltung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für
die Stadt bei dem zuständigen Gerichte durch eins seiner Mit-
glieder oder einen von dem Justizminister hiermit zu beauftragen-
den städtischen Beamten Hilfe zu leisten. Als Organ der Staats-
gewalt steht der Magistrat unabhängig von der Stadtgemeinde
nur unter Leitung der vorgesetzten Regierungsbehörde. Der Re-
gierungspräsident kann aber auch ein einzelnes Magistrats-
mitglied mit der Polizei beauftragen. Auch ist mit Genehmigung
des Regierungspräsidenten die Errichtung einer besonderen
städtischen Polizeidirektion zulässig (so in Hildesheim, Osna-
brück, Göttingen, Celle, Stade, 88 71, 72, 78 H.).
Die Aufsicht in Polizeisachen führt in den kreisangehörigen
Städten der Landrat, auch wenn formelle Beschwerdeinstanz der
Regierungspräsident ist, in den selbständigen Stadtkreisen der Re-