Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

194 Das Verwaltungsrecht. 8 109 
1. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht königlichen Be— 
hörden übertragen ist: 
a) die Handhabung der Ortspolizei; 
b) die Verrichtung eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei 
(3 163 GVG.). 
c) die Verrichtungen eines Amtsanwalts (88 64 preuß. AG. 
vom 24. April 1878 zum GVG.), 
vorbehaltlich der Befugnis der Behörde, in den zu b und c ge- 
dachten Fällen auch andere Beamte mit diesen Geschäften zu be- 
auftragen. Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichtes kann die 
Vertretung der Amtsanwaltschaft auch für die übrigen Gemeinden 
des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen 
werden. 
2. Alle anderen örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Pro- 
vinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das 
Jühren der Personenstandsregister, sofern nicht andere Behörden 
dazu bestimmt sind. 
Einzelne dieser unter 1 und 2 erwähnten Geschäfte können 
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin 
des Oberpräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede oder Ge- 
meindebeamten übertragen werden (8 62 O., W., 88 57, 74 Rh., 
88 89, 90 Sch.-H., 8 69 Frkft., 8 67 H.-N.). 
In der Provinz Hannover versieht der Magistrat die Polizei 
im Stadtgebiete und hat bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, 
sowie bei Verwaltung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für 
die Stadt bei dem zuständigen Gerichte durch eins seiner Mit- 
glieder oder einen von dem Justizminister hiermit zu beauftragen- 
den städtischen Beamten Hilfe zu leisten. Als Organ der Staats- 
gewalt steht der Magistrat unabhängig von der Stadtgemeinde 
nur unter Leitung der vorgesetzten Regierungsbehörde. Der Re- 
gierungspräsident kann aber auch ein einzelnes Magistrats- 
mitglied mit der Polizei beauftragen. Auch ist mit Genehmigung 
des Regierungspräsidenten die Errichtung einer besonderen 
städtischen Polizeidirektion zulässig (so in Hildesheim, Osna- 
brück, Göttingen, Celle, Stade, 88 71, 72, 78 H.). 
Die Aufsicht in Polizeisachen führt in den kreisangehörigen 
Städten der Landrat, auch wenn formelle Beschwerdeinstanz der 
Regierungspräsident ist, in den selbständigen Stadtkreisen der Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.