Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 199 
fragen erfolgt die Bildung des Zweckverbandes durch den Ober- 
präsidenter (88 1, 2 8 VG.). 
Der Zweckverband soll sich tunlichst an die schon bestehen- 
den Verbände anschließen. Er hat die Rechte einer öffentlichen 
Körperschaft, wenn diese sämtlichen Verbandsmitgliedern für sich 
zustehen. Sonst können dem Zweckverbande diese Rechte auf An- 
trag mit königlicher Genehmigung beigelegt werden (8 6 36.). 
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes sind durch eine 
Satzung zu regeln, die von den Beteiligten unter Genehmigung 
des Kreis= oder Bezirksausschusses vereinbart wird. Mangels einer 
Uebereinstimmung der Beteiligten erfolgt die Feststellung durch 
Beschluß dieses Ausschusses auf Grund mündlicher Verhandlung. 
Die Satzung muß einen gesetzlich vorgesehenen Inhalt haben, ins- 
besondere Glieder, Zweck, Sitz der Verwaltung, Organisation und 
Kostendeckung für den Verband näher bestimmen (88 9, 10 ZVG.). 
Der Zweckverband hat, sofern die Satzung nicht noch andere 
Beschlußorgane vorsieht, einen Verbandsausschuß als beschließen- 
des und einen Verbandsvorsteher als verwaltendes Organ (8 11 
8V.). 
Der Verbandsausschuß besteht aus Abgeordneten der Ver- 
bandsglieder derart, daß jedes Verbandsglied wenigstens einen 
Abgeordneten stellt, im übrigen die Abgeordneten nach der 
Einwohnerzahl, der Beteiligung an den Aufgaben des Zweckver- 
bandes oder den Kreis-, Provinzialsteuern oder einem sonstigen 
Steuersoll verteilt werden. Die Vorsteher der beteiligten kommu- 
nalen Verbände sind von Rechts wegen Mitglieder des Verbands- 
ausschusses. Im übrigen werden die Abgeordneten von den Ver- 
tretungen der beteiligten Körperschaften, in den Städten unter 
Zutritt des Magistrats gewählt, in den selbständigen Gutsbezirken 
vom Gutsbesitzer bestellt. Für die selbständigen Gutsbezirke führt 
der Gutsbesitzer oder sein Vertreter alle Stimmen. Im übrigen 
bestimmt über die Wahlperiode die Satzung. Der Verbandsaus- 
schuß ist in der Regel bei Anwesenheit von zwei Dritteln der 
Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit, soweit die Satzung nicht für einzelne Angelegenheiten 
eine verstärkte Mehrheit vorsieht. Der Verbandsausschuß beschließt 
über die Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen (88 12—14, 23 
ZV.).
	        
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