§ 110 Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 203
nicht angerechnet wird. Die Satzung kann eine Vermehrung oder
Verminderung der Vertreterzahl vorsehen. Die Vertreter werden
von den Gemeindevertretungen, in den Städten unter Zutritt
des Magistrates, in den Landkreisen von den Kreistagen auf sechs
Jahre mit alle drei Jahre erfolgendem Ausscheiden gewählt, in
gleicher Weise die Ersatzmänner der Vertreter. Wählbar sind mit
Ausnahme der Beamten des Verbandes alle Angehörigen der
beteiligten Gemeinden und Landkreise, welche die Wählbarkeit für
den Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung, beziehungs-
weise den Kreistag besitzen (8§ 15—17 G.).
Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung nach Be-
dürfnis, mindestens aber einmal im Rechnungsjahre und, wenn
ein Drittel der Vertreter es verlangt. Die Mitglieder des Ver-
bandsausschusses und im Auftrage des Verbandsdirektors die ihm
zugeordneten oberen Beamten können an den Sitzungen mit be-
ratender Stimme teilnehmen. Die Versammlung ist bei Anwesen-
heit der Mehrheit der Mitglieder beschlußfähig und beschließt,
soweit die Satzung nicht für einzelne Angelegenheiten etwas anderes
bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Sitzungen sind
öffentlich, soweit sie nicht für einzelne Gegenstände die Oeffentlich-
keit ausschließt (§8 21—25 GB.).
Der Verbandsausschuß besteht aus dem ersten Bürgermeister
der Stadt Berlin als Vorsitzenden, einem von ihm zu bezeichnen-
den Magistratsmitgliede dieser Stadt, den ersten Bürgermeistern
der sechs nach Einwohnerzahl nächstgrößten Gemeinden des Ver-
bandsgebictes, den Vorsitzenden der Kreisausschüsse der zum Ver-
bande gehörigen Kreise und acht von der Verbandsversammlung
zu wählenden Mitgliedern, welche die Wählbarkeit für die Ver-
bandsversammlung haben müssen. Außerdem ist der Verbands-
direktor von Amts wegen Mitglied. Von den gewählten Mit-
gliedern müssen vier der Stadt Berlin und vier den nicht schon
anderweit vertretenen Gemeinden des Verbandsgebietes angehören.
Die gewählten Mitglieder und ihre Ersatzmänner werden auf sechs
Jahre gewählt, wenn die Satzung nicht eine längere Wahlperiode
vorschreibt. Die gewählten Mitglieder werden vom Vorsitzenden
vereidigt und unterliegen demselben Disziplinarrechte wie die Mit-
glieder des Provinzialausschusses, wobei an die Stelle des Bezirks-
ausschusses die Beschlußbehörde für Groß Berlin tritt. Der Vor-