Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

204 Das Verwaltungsrecht. § 110 
sitzende beruft den Verbandsausschuß nach Bedürfnis und muß 
dies tun, wenn ein Drittel der Stimmen es verlangt. Die dem 
Verbandsdirektor zugeordneten oberen Beamten können in dessen 
Auftrage den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen 
(§8 26—28, 31, 33 GB.). 
Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung 
auf sechs bis zwölf Jahre unter königlicher Bestätigung gewählt. 
Bei wiederholter Nichtbestätigung kann kommissarische Verwaltung 
des Amtes eintreten. Für den Fall der Behinderung des Ver- 
bandsdirektors wählt der Verbandsausschuß einen Stellvertreter. 
Außerdem können dem Verbandsdirektor noch andere obere Be- 
amte zugeordnet werden. Die Verbandsbeamten unterliegen dem- 
selben Rechte wie die Provinzialbeamten mit der Maßgabe, daß 
an die Stelle des Bezirksausschusses die Beschlußbehörde für Groß 
Berlin tritt (8 33 GB.). 
Die Verbandsversammlung hat über die Angelegenheiten des 
Verbandes zu beschließen, insbesondere den Haushaltsplan festzu- 
stellen und die Jahresrechnung zu entlasten, der Verbandsausschuß 
diese Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen, die Geschäfts- 
führung des Verbandsdirektors zu überwachen und die Verbands- 
beamten anzustellen, soweit die Wahl nicht der Verbandsver- 
sammlung vorbehalten ist, der Verbandsdirektor die laufenden 
Geschäfte zu führen, die Beschlüsse des Verbandsausschusses vorzu- 
bereiten und auszuführen und den Verband nach außen zu ver- 
treten, bei verpflichtenden Urkunden unter Mitzeichnung eines 
anderen Mitgliedes des Verbandsausschusses (§8 19, 29, 34, 35 
GB.). 
Zur Deckung der Verwaltungskosten kann der Verband Ge- 
bühren und Beiträge nach Maßgabe des Kreis= und Provinzial- 
abgabengesetzes vom 23. April 1906 erheben. Die Kosten für 
Transportanstalten werden für jede einzelne Bahnunternehmung 
festgestellt und verteilt. Im übrigen erfolgt die Umlegung der 
Kosten wie bei Provinzialabgaben. Dabei bleibt es den einzelnen 
Verbandsgliedern überlassen, wie sie die auf sie entfallenden An- 
teile aufbringen wollen (8 11 GB.). 
Die Staatsaufsicht über den Verband führt der Oberpräsident, 
in höherer Instanz der Minister des Innern im Benehmen mit 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten und dem Finanzminister.
	        
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