Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

216 Das Verwaltungsrecht. 8 112 
für Hohenzollern die Gemeindeordnung, welche als absolutes Recht 
und als Kodifikation alle älteren Rechtsquellen beseitigt habene). 
RNechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffent- 
lichen Rechts beruhen, bleiben jedoch insofern in Kraft, als diese 
Titel von den bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen 
Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen ab- 
weichende Bestimmungen enthalten. Diese besonderen Rechtstitel 
gehen also der Landgemeindeordnung vor und können demnach 
auch durch auf Grund der Landgemeindeordnung erlassene orts- 
statutarische Vorschriften nicht beseitigt werden (§ 146 L.). 
Das flache Land zerfällt in Landgemeinden und (mit Aus- 
nahme der Regierungsbezirke Wiesbaden und Sigmaringen) in 
selbständige Gutsbezirke. Ob ein Gebiet einer Landgemeinde oder 
einem Gutsbezirke angehörte, bestimmte sich bis in die neuere 
Zeit danach, wem das privatrechtliche Eigentum an dem be- 
treffenden Gebiete zustand. Wenn der Gutsherr ihm unmittelbar 
gehöriges Land mit Bauern oder Kossäten besetzte, so wurde es 
dadurch ein Teil der Dorfgemeinde. Zog er dagegen bäuerliche 
Stellen zu seinem Rittergute ein, so schied das Land damit von 
der Dorfgemeinde aus und wurde Teil des Rittergutes. Wenn 
auch Hetztere Maßregel, das sogenannte Legen der Bauerngüter, 
den Gutsherren unter Friedrich Wilhelm I. untersagt, und ihnen 
die Wiederbesetzung der seit 1624 eingegangenen bäuerlichen Be- 
sitzungen zur Pflicht gemacht wurde, so erfuhr doch damit der 
Grundsatz, daß die kommunale Zugehörigkeit sich nach dem privat- 
rechtlichen Eigentume bestimme, keine Veränderung. Auch die Stein- 
Hardenbergische Gesetzgebung, welche das wirtschaftliche Verhältnis 
zwischen Rittergütern und Bauerngütern löste, traf keine Be- 
stimmungen über die kommunale Zugehörigkeit. 
Erst das Gesetz vom 31. Dezember 1842 über die Ver- 
pflichtung zur Armenpflege § 6 stellte die Grenzen zwischen Land- 
ordnung für Hessen-Nassau in H.-N., die Gemeindeordnung für Hohen- 
zollern in H. 
2) Die älteren Gemeindeordnungen, für Hessen-Nassau acht, und 
für Hohenzollern drei an Zahl, der bunten Zusammensetzung dieser Landes- 
teile entsprechend, sind daher als wesentlich nur noch von antiquarischem 
Werte, hier nicht weiter berücksichtigt worden. Für Interessenten mag 
auf die zusammenfassende Darstellung in Bd. 2 § 116 der ersten Auflage 
verwiesen werden. 
 
	        
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