Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 217 
gemeinden und Gutsbezirken, soweit es sich um die Armenpflege 
handelte, fest, indem es die von den Rittergütern abgezweigten 
Grundstücke, welche vor Erlaß des Gesetzes ohne Widerspruch der 
Beteiligten zu der Dorfgemeinde übergegangen oder als ihr zu- 
gehörig behandelt waren, für Bestandteile der Dorfgemeinde er- 
klärte. Spätere Privatrechtsgeschäfte lassen die kommunale Eigen- 
schaft unberührts). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer 
Landgemeinde oder einem Gutsbezirke entscheidet sich also in erster 
Linie nach dem kommunalen Besitzstande vom 31. Dezember 1842, 
und dieser bestimmt sich nach dem privatrechtlichen Eigentume 
an dem Grundstücke“). Seitdem konnte eine Vereinigung von Teilen 
des Gutsbezirks mit einer Landgemeinde und umgekehrt nur durch 
öffentlichrechtliche Akte sich vollziehen. Auch in den anderen 
Landesteilen ist der Zustand jetzt allgemein öffentlichrechtlich fest- 
gestellt. « 
Die Landgemeindeordnung setzt die Einteilung des flachen 
Landes in Landgemeinden und Gutsbezirke als geschichtlich ge— 
geben voraus. Sie trifft nur Bestimmungen über Veränderungen 
im Bestande dieser kommunalen Körper. Landgemeinden und 
Gutsbezirke, welche ihre öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu 
erfüllen außerstande sind, können durch königliche Anordnung auf— 
gelöst werden. Außerdem können Landgemeinden und Gutsbezirke 
mit anderen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Guts- 
besitzer, sowie des Kreisausschusses — in Hohenzollern Amts- 
ausschusses — mit königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn 
die Beteiligten hiermit einverstanden sind. Ist ein Einverständnis 
nicht zu erzielen, die Vereinigung aber im öffentlichen Inter- 
esse geboten, so kann die Zustimmung der Beteiligten durch den 
Kreisausschuß — in Hohenzollern Amtsausschuß — ergänzt 
werden. Gegen seinen Beschluß geht der Instanzenzug an den 
Bezirksausschuß und den Provinzialrat, — in Hohenzollern 
  
3) Vgl. Entsch. d. O#G. vom 7. März und 30. April 1877 und 
19. April 1879, Bd. 2, S. 117 f., 164 ff., Bd. 5, S. 120 ff. 
4) Deshalb sind die mit den Grundstücken der Gemeinde im Gemenge 
liegenden herrschaftlichen Dorfauen, wie sie namentlich in Schlesien vor- 
kommen, als Eigentum der Gutsherrschaft grundsätzlich auch Teile des 
Gutsbezirkes. Vgl. Entsch. des OVG. vom 19. April 1879, Bd. 6, 
S. 116. «
	        
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