8 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 217
gemeinden und Gutsbezirken, soweit es sich um die Armenpflege
handelte, fest, indem es die von den Rittergütern abgezweigten
Grundstücke, welche vor Erlaß des Gesetzes ohne Widerspruch der
Beteiligten zu der Dorfgemeinde übergegangen oder als ihr zu-
gehörig behandelt waren, für Bestandteile der Dorfgemeinde er-
klärte. Spätere Privatrechtsgeschäfte lassen die kommunale Eigen-
schaft unberührts). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer
Landgemeinde oder einem Gutsbezirke entscheidet sich also in erster
Linie nach dem kommunalen Besitzstande vom 31. Dezember 1842,
und dieser bestimmt sich nach dem privatrechtlichen Eigentume
an dem Grundstücke“). Seitdem konnte eine Vereinigung von Teilen
des Gutsbezirks mit einer Landgemeinde und umgekehrt nur durch
öffentlichrechtliche Akte sich vollziehen. Auch in den anderen
Landesteilen ist der Zustand jetzt allgemein öffentlichrechtlich fest-
gestellt. «
Die Landgemeindeordnung setzt die Einteilung des flachen
Landes in Landgemeinden und Gutsbezirke als geschichtlich ge—
geben voraus. Sie trifft nur Bestimmungen über Veränderungen
im Bestande dieser kommunalen Körper. Landgemeinden und
Gutsbezirke, welche ihre öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen außerstande sind, können durch königliche Anordnung auf—
gelöst werden. Außerdem können Landgemeinden und Gutsbezirke
mit anderen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Guts-
besitzer, sowie des Kreisausschusses — in Hohenzollern Amts-
ausschusses — mit königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn
die Beteiligten hiermit einverstanden sind. Ist ein Einverständnis
nicht zu erzielen, die Vereinigung aber im öffentlichen Inter-
esse geboten, so kann die Zustimmung der Beteiligten durch den
Kreisausschuß — in Hohenzollern Amtsausschuß — ergänzt
werden. Gegen seinen Beschluß geht der Instanzenzug an den
Bezirksausschuß und den Provinzialrat, — in Hohenzollern
3) Vgl. Entsch. d. O#G. vom 7. März und 30. April 1877 und
19. April 1879, Bd. 2, S. 117 f., 164 ff., Bd. 5, S. 120 ff.
4) Deshalb sind die mit den Grundstücken der Gemeinde im Gemenge
liegenden herrschaftlichen Dorfauen, wie sie namentlich in Schlesien vor-
kommen, als Eigentum der Gutsherrschaft grundsätzlich auch Teile des
Gutsbezirkes. Vgl. Entsch. des OVG. vom 19. April 1879, Bd. 6,
S. 116. «