Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

218 Das Verwaltungsrecht. 9 112 
Minister des Innern —. Gegen den Beschluß des Provinzial- 
rates hat der Oberpräsident die Beschwerde an das Staats- 
ministerium, das durch einen mit Gründen versehenen Beschluß 
entscheidet. In gleicher Weise kann ein Gutsbezirk in eine Land- 
gemeinde verwandelt werden und umgekehrt, es bedarf jedoch 
hierzu eines königlichen Erlasses. In denselben Formen voll- 
zieht sich die Vereinigung bisher kommunalfreier Gebiete mit 
einem kommunalen Körper oder die Abtrennung einzelner Gebiets- 
teile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke zwecks Vereinigung 
mit einem anderen. Eine königliche Verordnung ist dabei nur 
erforderlich, wenn eine neue Gemeinde oder ein neuer Guts- 
bezirk gebildet werden soll. Ueber die infolge einer Grenzver- 
änderung notwendig werdende Vermögensauseinandersetzung be- 
schließt der Kreisausschuß — in Hohenzollern Amtsausschuß — 
und, wenn eine Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirksausschuß, 
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. Streitig- 
keiten über bestehende Grenzen oder über die Eigenschaft als Land- 
gemeinde oder Gutsbezirk entscheidet der Kreisausschuß und, wenn 
eine Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirksausschuß (88 2—4 
LGO., H.-N., H.). 
Die Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften zur Selbst- 
verwaltung ihrer Angelegenheiten. Ueber ihre Gemeindeange- 
legenheiten können sie, soweit das Gesetz dies gestattet oder dar- 
auf verweist, Ortsstatuten erlassen, die der Genehmigung des Kreis- 
ausschusses — in Hohenzollern des Amtsausschusses — bedürsen 
(88 6, 6 LEO., H.-N., H.). 
Gemeindeangehörige sind mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes die- 
jenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirkes einen Wohnsitz 
haben (Grundsatz der Wohnsitzgemeinde, durch die neuen Lo. 
und GO eingeführt). Aus der Gemeindeangehörigkeit folgt das 
Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalter der Gemeinde nach Maßgabe der dafür bestehenden Be- 
stimmungen und die Pflicht zur Teilnahme an den Gemeinde- 
abgaben und Lasten. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend 
das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 
beschließt der Gemeindevorsteher oder Gemeindevorstand, und gegen
	        
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