218 Das Verwaltungsrecht. 9 112
Minister des Innern —. Gegen den Beschluß des Provinzial-
rates hat der Oberpräsident die Beschwerde an das Staats-
ministerium, das durch einen mit Gründen versehenen Beschluß
entscheidet. In gleicher Weise kann ein Gutsbezirk in eine Land-
gemeinde verwandelt werden und umgekehrt, es bedarf jedoch
hierzu eines königlichen Erlasses. In denselben Formen voll-
zieht sich die Vereinigung bisher kommunalfreier Gebiete mit
einem kommunalen Körper oder die Abtrennung einzelner Gebiets-
teile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke zwecks Vereinigung
mit einem anderen. Eine königliche Verordnung ist dabei nur
erforderlich, wenn eine neue Gemeinde oder ein neuer Guts-
bezirk gebildet werden soll. Ueber die infolge einer Grenzver-
änderung notwendig werdende Vermögensauseinandersetzung be-
schließt der Kreisausschuß — in Hohenzollern Amtsausschuß —
und, wenn eine Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirksausschuß,
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage
im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. Streitig-
keiten über bestehende Grenzen oder über die Eigenschaft als Land-
gemeinde oder Gutsbezirk entscheidet der Kreisausschuß und, wenn
eine Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirksausschuß (88 2—4
LGO., H.-N., H.).
Die Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften zur Selbst-
verwaltung ihrer Angelegenheiten. Ueber ihre Gemeindeange-
legenheiten können sie, soweit das Gesetz dies gestattet oder dar-
auf verweist, Ortsstatuten erlassen, die der Genehmigung des Kreis-
ausschusses — in Hohenzollern des Amtsausschusses — bedürsen
(88 6, 6 LEO., H.-N., H.).
Gemeindeangehörige sind mit Ausnahme der nicht angesessenen
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes die-
jenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirkes einen Wohnsitz
haben (Grundsatz der Wohnsitzgemeinde, durch die neuen Lo.
und GO eingeführt). Aus der Gemeindeangehörigkeit folgt das
Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalter der Gemeinde nach Maßgabe der dafür bestehenden Be-
stimmungen und die Pflicht zur Teilnahme an den Gemeinde-
abgaben und Lasten. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend
das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten
beschließt der Gemeindevorsteher oder Gemeindevorstand, und gegen