Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

220 Das Verwaltungsrecht. 8 112 
Jahre erzwungen. Ueber die Verpflichtung und die Zwangs— 
mittel beschließt die Gemeindevertretung und in Ermangelung einer 
solchen der Gemeindevorsteher vorbehaltlich der Verwaltungsklage 
(§ 65 LGO., §8 36, 37 H.-N., H.). 
Wer ohne in dem Gemeindebezirke zu wohnen, oder darin 
seit einem Jahre, in Hessen-Nassau und Hohenzollern zwei Jahren, 
einen an sich zum Gemeinderechte befähigenden Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb hat und die übrigen Voraussetzungen des Gemeinde- 
rechts erfüllt, ist stimmberechtigt, desgleichen juristische Personen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften und der Staats- 
fiskus, sofern sie Grundstücke von dem bezeichneten Umfange im 
Gemeindebezirke besitzen. Ebenso sind Frauen und nicht selbständige 
Personen, welche in der Gemeinde Grundbesitz haben und die 
übrigen Voraussetzungen des Gemeinderechts erfüllen, stimm- 
berechtigt (§ 45 LGO., § 16 H.-N., H.). 
In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem der Grund- 
besitz befähigt, werden vertreten 1. Minderjährige durch ihren 
Vater, Stiefvater oder Vormund, andere Bevormundete durch ihren 
Vormund, wobei der Stiefvater vor dem Vormunde berufen ist, 
2. Ehefrauen durch ihren Ehemann, 3. großjährige Besitzer unter 
24 Jahren, unverheiratete Besitzerinnen und Witwen durch Ge- 
meindeglieder, 4. juristische Personen und der Staatsfiskus durch 
ihre verfassungsmäßigen Organe, Vertreter oder Gemeindeglieder 
(§ 46 LGO., § 17 H.-N., H.). In Hohenzollern können sich die 
Fürsten von Hohenzollern, Fürstenberg und Thurn und Taxis 
durch ein Mitglied ihrer Familie, von einem Beamten oder Pächter 
vertreten lassen (a. a. O.). 
Sämtliche Gemeindeglieder oder sonst stimmberechtigten Per- 
sonen bilden die Gemeindeversammlung. Darin hat jeder Stimm- 
berechtigte eine Stimme, jedoch mit folgenden Maßgaben: 
1. Mindestens zwei Drittel sämtlicher Stimmen müssen auf die 
mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung 
fallen, übersteigt die Zahl der nicht angesessenen Stimmberechtigten 
ein Drittel, so müssen sie Abgeordnete aus ihrer Mitte wählen. 
2. Die Besitzer, welche von ihrem Grundeigentume im Gemeinde- 
bezirke jährlich mit 20 bis ausschließlich 50 M. Grund= und 
Gebäudesteuer veranlagt sind, führen 2, die mit 50 bis aus-
	        
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