Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

222 Das Verwaltungsrecht. 8 112 
Nassau und Hohenzollern Bezirks-, Provinzial= und Staats- 
steuern mit Ausschluß der Hausiergewerbesteuer, jedoch unter Aus- 
scheidung der Steuern vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe in 
einer anderen Gemeinde, in drei Klassen geteilt. 
Für jede nicht veranlagte Person ist ein fingierter Steuersatz 
von 3 M. einzustellen. Wo direkte Gemeindesteuern nicht er- 
hoben werden, treten die staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer an die Stelle. Jede Klasse wählt, in größeren Ge- 
meinden nach Wahlbezirken, ein Drittel der Gemeindeverordneten, 
ohne an die Mitglieder der eigenen Klasse gebunden zu sein. 
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern greifen nach 
dem Gesetze vom 30. Juni 1900 dieselben Grundsätze für Bildung 
der Abteilungen statt, wie in den Städten (vgl. § 103). Ganz 
anders werden die drei Abteilungen in Hohenzollern gebildet. 
In Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern umfaßt hier die 
erste Abteilung die Höchstbesteuerten mit dem ersten Neuntel der 
Stimmberechtigten, die zweite Abteilung die Mittelbesteuerten mit 
weiteren zwei Neunteln und die dritte die übrigen sechs Neuntel, 
in Gemeinden von nicht mehr als 2000 Einwohnern die erste 
Abteilung das erste Sechstel, die zweite weitere zwei Sechstel 
und die dritte die übrigen drei Sechstel. Mindestens zwei Drittel 
der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen in der Gemeinde 
angesessen sein. Nicht wählbar sind die Mitglieder der staatlichen 
Aufsichtsbehörden, die besoldeten Gemeindebeamten, die richter- 
lichen Beamten, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die 
Polizeibeamten, Geistliche, Kirchendiener, Volksschullehrer und 
Frauen. Auch dürfen Vater und Sohn, in Hessen-Nassau und 
Hohenzollern auch Schwiegervater und Schwiegersohn nicht gleich- 
zeitig Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Wahlperiode 
beträgt sechs Jahre, indem alle zwei Jahre ein Drittel der Ge- 
wählten ausscheidet. Die Wahl erfolgt mündlich zu Protokoll, 
in Hohenzollern durch Stimmzettel, und zwar regelmäßig im März 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Ueber die Gültigkeit der Wahlen 
beschließt die Gemeindevertretung vorbehaltlich der Klage beim 
Kreisausschusse — in Hohenzollern dem Amtsausschusse —. Die 
Gemeindevertretung hat denselben Geschäftsgang wie die Ge- 
meindeversammlung, doch erfordert die Beschlußfähigkeit die An- 
wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder (§9 49—64,
	        
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