222 Das Verwaltungsrecht. 8 112
Nassau und Hohenzollern Bezirks-, Provinzial= und Staats-
steuern mit Ausschluß der Hausiergewerbesteuer, jedoch unter Aus-
scheidung der Steuern vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe in
einer anderen Gemeinde, in drei Klassen geteilt.
Für jede nicht veranlagte Person ist ein fingierter Steuersatz
von 3 M. einzustellen. Wo direkte Gemeindesteuern nicht er-
hoben werden, treten die staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer an die Stelle. Jede Klasse wählt, in größeren Ge-
meinden nach Wahlbezirken, ein Drittel der Gemeindeverordneten,
ohne an die Mitglieder der eigenen Klasse gebunden zu sein.
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern greifen nach
dem Gesetze vom 30. Juni 1900 dieselben Grundsätze für Bildung
der Abteilungen statt, wie in den Städten (vgl. § 103). Ganz
anders werden die drei Abteilungen in Hohenzollern gebildet.
In Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern umfaßt hier die
erste Abteilung die Höchstbesteuerten mit dem ersten Neuntel der
Stimmberechtigten, die zweite Abteilung die Mittelbesteuerten mit
weiteren zwei Neunteln und die dritte die übrigen sechs Neuntel,
in Gemeinden von nicht mehr als 2000 Einwohnern die erste
Abteilung das erste Sechstel, die zweite weitere zwei Sechstel
und die dritte die übrigen drei Sechstel. Mindestens zwei Drittel
der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen in der Gemeinde
angesessen sein. Nicht wählbar sind die Mitglieder der staatlichen
Aufsichtsbehörden, die besoldeten Gemeindebeamten, die richter-
lichen Beamten, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die
Polizeibeamten, Geistliche, Kirchendiener, Volksschullehrer und
Frauen. Auch dürfen Vater und Sohn, in Hessen-Nassau und
Hohenzollern auch Schwiegervater und Schwiegersohn nicht gleich-
zeitig Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Wahlperiode
beträgt sechs Jahre, indem alle zwei Jahre ein Drittel der Ge-
wählten ausscheidet. Die Wahl erfolgt mündlich zu Protokoll,
in Hohenzollern durch Stimmzettel, und zwar regelmäßig im März
mit absoluter Stimmenmehrheit. Ueber die Gültigkeit der Wahlen
beschließt die Gemeindevertretung vorbehaltlich der Klage beim
Kreisausschusse — in Hohenzollern dem Amtsausschusse —. Die
Gemeindevertretung hat denselben Geschäftsgang wie die Ge-
meindeversammlung, doch erfordert die Beschlußfähigkeit die An-
wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder (§9 49—64,