Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 223 
104—110 LO., 88 20—35, 37, 70—73 H.-N., §8 20—35, 
37, 76 H.). 
An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht der Gemeinde- 
vorsteher, in Hessen-Nassau und Hohenzollern Bürgermeister, ihm 
zur Seite in den östlichen Provinzen, und Hessen-Nassau und 
Hohenzollern zwei Schöffen, in Schleswig-Holstein ein Stell- 
vertreter, deren Zahl statutarisch bis auf sechs, in Hohenzollern 
bis auf vier erhöht werden kann. Ihre Wahl erfolgt in den 
hohenzollernschen Gemeinden von nicht mehr als 1000 Ein- 
wohnern durch sämtliche Stimmberechtigte, sonst durch die Ge- 
meindeversammlung oder die Gemeindevertretung aus der Zahl 
der Gemeindeglieder in geheimer Abstimmung auf sechs Jahre, 
in Hessen-Nassau und Hohenzollern für den unbesoldeten Bürger- 
meister acht Jahre. Nach dreijähriger Amtsdauer kann, abgesehen 
von letzteren Landesteilen, der Gemeindevorsteher auf neun Jahre 
gewählt werden. In größeren Gemeinden ist auf Beschluß der 
Gemeindevertretung die Bestellung eines besoldeten Gemeinde- 
vorstehers zulässig, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht 
auf Gemeindeglieder beschränkt ist. Vater und Sohn, sowie Brüder, 
in Hessen = Nassau und Hohenzollern auch Schwiegervater und 
Schwiegersohn, Großvater und Enkel, dürfen nicht gleichzeitig 
Gemeindevorsteher und Schöffen oder Stellvertreter sein. Ge- 
meindevorsteher, Schöffen und Stellvertreter bedürfen der Be- 
stätigung durch den Landrat — in Hohenzollern den Oberamt- 
mann —, die nur mit Zustimmung des Kreisausschusses — in 
Hohenzollern des Amtsausschusses — versagt werden kann. Bei 
wiederholter Nichtbestätigung oder beim Nichtzustandekommen einer 
Wahl ernennt der Landrat einen kommissarischen Vertreter. Vor 
dem Amtsantritte sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes 
von dem Landrate oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, 
in Posen von dem Distriktskommissar, in Hohenzollern dem 
Oberamtmann zu vereidigen. Der Gemeindevorsteher hat An- 
spruch auf Ersatz der baren Auslagen und eine angemessene Ent- 
schädigung für seine Mühewaltung. Der Gemeindevorsteher ist 
allein Obrigkeit der Gemeinde, Schöffen und Stellvertreter sind 
nur seine Hilfsorgane und Vertreter. Doch kann in größeren Ge- 
meinden durch Ortsstatut ein kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. In Hessen-Nassau und Hohenzollern soll dies
	        
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