Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

224 Das Verwaltungsrecht. § 112 
in der Regel für alle größeren Gemeinden von in Hessen-Nassau 
mehr als 500, in Hohenzollern mehr als 300 Einwohnern, kann 
aber auch in kleineren Gemeinden geschehen. Der Gemeindevor- 
stand besteht dann aus dem Bürgermeister, dem Beigcordneten und 
3—5 Schöffen (§§ 76—86 LGO., §8 45—48 H.-N., 8 54 bis 
67 H.). 
Besoldete Gemeindebeamte für einzelne Geschäftszweige 
können angestellt werden, soweit das Bedürfnis dies erfordert 
(§8 117, 118 LGO., § 81 H.-N., § 87 H.). Für Anstellung dieser 
Beamten, Gehaltszahlung und Gnadengquartal gelten dieselben 
Grundsätze wie für die städtischen Beamten. Im übrigen können 
Anstellungs-, Gehalts-, Pensionsverhältnisse und Reliktenver- 
sorgung durch Ortsstatut geregelt werden. Kommt ein solches nicht 
zustande, so beschließt auf Antrag der Kreisausschuß. Ueber streitige 
vermögensrechtliche Ansprüche beschließt der Bezirksausschuß vor- 
behaltlich der Klage im ordentlichen Rechtswege binnen 
6 Monatene). 
Die Kommunalverwaltung der Gemeinde wird in der Weise 
geführt, daß die Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung 
unter Vorsitz des Gemeindevorstehers über die kommunalen An- 
gelegenheiten beschließt, der Gemeindevorsteher dagegen die Be- 
schlüsse vorbereitet, sie ausführt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte 
versieht und die Gemeinde nach außen vertritt. Gewisse Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und zwar über 
die Veräußerung von Gegenständen, die einen wissenschaftlichen, 
historischen oder Kunstwert haben, des Regierungspräsidenten, über 
Veräußerung von Grundstücken und immobiliaren Gerechtigkeiten, 
einseitige Verzichtleistungen und Schenkungen, Anleihen, neue Be- 
lastungen der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung 
und Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen, in Hessen- 
Nassau auch zur Anstrengung eines Rechtsstreites, des Kreis- 
ausschusses — in Hohenzollern des Amtsausschusses — (88 88, 
102, 103, 114 LGO., §§ 59, 66, 78 H.-N., 88 68, 72; 84 H.). 
Im Eigentume der Gemeinden steht sowohl das Gemeinde- 
vermögen, dessen Erträge zur Deckung des Bedürfnisses der Ge- 
meinde dient, wie das, dessen Erträge den einzelnen Gemeinde- 
  
6) §§ 1—7, 18—20 des Kommunalbeamtengesetzes v. 30. Juli 1899.
	        
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