Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 225 
gliedern zustehen — Gemeindenutzungen'), in Hohenzollern 
Allmand genannt —. Der Gemeindenutzen kann unbeschadet der 
bestehenden Nutzungsrechte in eigentliches Gemeindevermögen mit 
Genehmigung des Kreisausschusses, verwandelt werdens). Das 
Nutzungsrecht an dem Gemeindenutzen steht nicht den Gemeinde- 
angehörigen als solchen zu, sondern beruht auf besonderen Rechts- 
titeln innerhalb der Gemeinde, kann insbesondere von Zahlung 
eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. Auf Einsprüche 
betreffend das Teilnehmerrecht beschließt der Gemeindevorstand, vor- 
behaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens gegen seinen Beschluß 
(88 68—73 LEO., 88 38—44 H.-N., §§ 38—53 H.). 
Die Finanzverwaltung der Gemeinden richtet sich nach den- 
selben Grundsätzen wie für die Städtev). Insbesondere gilt das 
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 auch für die Land- 
gemeinden (für Hohenzollern nach §8 97 ff. H. mit Steuerfreiheit für 
die fürstliche Familie Hohenzollern). Nur sind Aussichts= und 
Genehmigungsbehörden statt Regierungspräsident und Bezirks- 
ausschuß Landrat und Kreisausschuß, in Hohenzollern Oberamt- 
mann und Amtsausschuß — für Sigmaringen und Hechingen 
die Behörden wie für andere Städte. Auch sind für Hohenzollern 
Grundsteuer und Gewerbesteuer nach den Gesetzen vom 30. August 
1834 Grundlage der Realbesteuerung geblieben. 
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind für jedes 
Jahr oder für eine längere Periode von höchstens drei Jahren 
im voraus auf den Gemeindehaushaltsetat zu bringen, dessen Auf- 
stellung nunmehr allgemein vorgeschrieben ist, soweit der Kreis- 
ausschuß nicht davon befreit. Die Feststellung liegt der Gemeinde- 
versammlung oder Gemeindevertretung ob. Die geschehenen Ein- 
nahmen und Ausgaben sind in ein Gemeinderechnungsbuch ein- 
zutragen, welches nach Schluß des Rechnungsjahres der Gemeinde- 
versammlung oder Gemeindevertretung zur Entlastung vorgelegt 
werden muß (88 119, 120 LGO., §§ 89—91 H.-N., 8§ 92—94 H.). 
Neben den Landgemeinden stehen die selbständigen Gütertch. 
7) Vgl. Entsch. des O#G. vom 7. Mai 1887, Bd. 15, S. 188. 
8) Vgl. Entsch. des OVG. vom 24. Juni 1881, Bd. 8, S. 136. 
9) Vgl. § 107. 
10) Vgl. Genzmer, Entstehung und Rechtsverhältnisse der Guts- 
bezirke in den sieben östlichen Provinzen, Berlin 1891. 
Vornheak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 15 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.