226 Das Verwaltungsrecht. * 112
Nur in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Sigmaringen gibt
es solche, abgesehen von der besonders zu behandelnden Rhein-
provinz, nicht. Als selbständige Gutsbezirke gelten die Güter, welche
schon bisher in keinem Gemeindeverbande standen. Vorzugsweise
gehören hierher die staatlichen Domänen und die früheren Ritter-
güterni). Außerdem können aber auch andere Güter durch Aus-
scheiden aus dem bisherigen Gemeindeverbande die Eigenschaft
eines selbständigen Gutsbezirkes erlangen. Allgemein hat eine solche
Ausscheidung stattgefunden für die Teile der Provinz Sachsen,
welche zum Königreiche Westfalen gehört hatten, durch die Ver-
ordnung vom 31. März 1833, die Regulierung der während der
westfälischen Zwischenherrschaft entstandenen Verhältnisse zwischen
den Dominien und den Gemeinden usw. betreffendie). In dem
Königreiche Westfalen waren nämlich die früheren selbständigen
Güter durchweg den Stadt= und Landgemeinden inkommunalisiert
worden. Die gedachte Verordnung hob aber jene Verbindung
wieder auf und erklärte die betreffenden Güter als für sich be-
stehend. Eine Ausnahme sollte nur eintreten, wenn beide Teile
das Fortbestehen der Vereinigung wünschten. Eine solche kann
daher gegenwärtig nur angenommen werden, sofern ein solcher
Wunsch nachweisbar istu3).
Der selbständige Gutsbezirk ist kein Kommunalverband, dazu
fehlt das notwendige Begriffsmerkmal jedes Kommunalverbandes,
die korporative Verfassung. Wohl aber erfüllt der Besitzer des
Gutes gleich der Gemeinde staatliche Aufgaben in einem gewissen
Gebiete mit den Herrschaftsmitteln des Staates aus seinem eigenen
Vermögen nach Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechts
normen. Zum Kommunalvberbande fehlt also nichts als die
korporative Gestaltung. Es könnte sich mit Rücksicht darauf fragen,
ob nicht durch weitere Fassung des Begriffs des Kommunalverbandes
auch die selbständigen Gutsbezirke darunter gezogen werden
könnten — etwa durch eine Fassung im Sinne der Labandschen
11) Selbständige Gutsbezirke sind daher grundsätzlich die ehemaligen
Nittergüter und sonstige Güter, die nach Provinzialgesetz, Privilegien
oder Verjährung Untertanen haben durften. Vgl. Entsch des O#. vom
26. März 1881, Bd. 7, S. 177.
123) GS. 1833, S. 62.
16) Vgl. Entsch des O#G#. vom 22. Mai 1380, Vd. 6, S. 100.