Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

226 Das Verwaltungsrecht. * 112 
Nur in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Sigmaringen gibt 
es solche, abgesehen von der besonders zu behandelnden Rhein- 
provinz, nicht. Als selbständige Gutsbezirke gelten die Güter, welche 
schon bisher in keinem Gemeindeverbande standen. Vorzugsweise 
gehören hierher die staatlichen Domänen und die früheren Ritter- 
güterni). Außerdem können aber auch andere Güter durch Aus- 
scheiden aus dem bisherigen Gemeindeverbande die Eigenschaft 
eines selbständigen Gutsbezirkes erlangen. Allgemein hat eine solche 
Ausscheidung stattgefunden für die Teile der Provinz Sachsen, 
welche zum Königreiche Westfalen gehört hatten, durch die Ver- 
ordnung vom 31. März 1833, die Regulierung der während der 
westfälischen Zwischenherrschaft entstandenen Verhältnisse zwischen 
den Dominien und den Gemeinden usw. betreffendie). In dem 
Königreiche Westfalen waren nämlich die früheren selbständigen 
Güter durchweg den Stadt= und Landgemeinden inkommunalisiert 
worden. Die gedachte Verordnung hob aber jene Verbindung 
wieder auf und erklärte die betreffenden Güter als für sich be- 
stehend. Eine Ausnahme sollte nur eintreten, wenn beide Teile 
das Fortbestehen der Vereinigung wünschten. Eine solche kann 
daher gegenwärtig nur angenommen werden, sofern ein solcher 
Wunsch nachweisbar istu3). 
Der selbständige Gutsbezirk ist kein Kommunalverband, dazu 
fehlt das notwendige Begriffsmerkmal jedes Kommunalverbandes, 
die korporative Verfassung. Wohl aber erfüllt der Besitzer des 
Gutes gleich der Gemeinde staatliche Aufgaben in einem gewissen 
Gebiete mit den Herrschaftsmitteln des Staates aus seinem eigenen 
Vermögen nach Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechts 
normen. Zum Kommunalvberbande fehlt also nichts als die 
korporative Gestaltung. Es könnte sich mit Rücksicht darauf fragen, 
ob nicht durch weitere Fassung des Begriffs des Kommunalverbandes 
auch die selbständigen Gutsbezirke darunter gezogen werden 
könnten — etwa durch eine Fassung im Sinne der Labandschen 
  
11) Selbständige Gutsbezirke sind daher grundsätzlich die ehemaligen 
Nittergüter und sonstige Güter, die nach Provinzialgesetz, Privilegien 
oder Verjährung Untertanen haben durften. Vgl. Entsch des O#. vom 
26. März 1881, Bd. 7, S. 177. 
123) GS. 1833, S. 62. 
16) Vgl. Entsch des O#G#. vom 22. Mai 1380, Vd. 6, S. 100.
	        
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