Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

228 Das Verwaltungsrecht. l 112 
vorstehers wahrnehmen soll, oder Vormund oder Pfleger eine 
Frau ist, 
2. der Gutsbesitzer nicht Reichsangehöriger ist, 
3. er nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder 
in dessen unmittelbarer Nähe hat, oder 
4. wegen Krankheit oder aus anderen, in seiner Person liegen— 
den Gründen außerstande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers 
zu erfüllen. 
Auf Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für 
den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen 
der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte wahrzu- 
nehmen hat. Auch für die von dem Hauptgute entfernt be- 
legenen Teile eines selbständigen Gutsbezirks kann von dem Kreis- 
ausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet 
werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung 
erforderlich ist (§8S8 122—124 LGO., §§ 94—96 H.-N.). 
Der Gutsbesitzer wie sein Stellvertreter bedürfen in ihrer 
Eigenschaft als Gutsvorsteher der Bestätigung des Landrats, die 
nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. 
Vor seinem Amtsantritte wird der Gutsvorsteher von dem Land- 
rate oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher, in Posen 
dem Distriktskommissar vereidigt. Unterläßt der Gutsbesitzer die 
gesetzlich erforderliche Bestellung eines Stellvertreters oder be- 
findet er sich im Konkurse oder nicht im Besitze der bürgerlichen. 
Ehrenrechte, so steht dem Landrate unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses die Ernennung eines Stellvertreters auf Kosten des- 
Besitzers zu (§8 125, 126 LGO., 88 97, 98 H.-N.). 
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen be- 
nachbarten Landgemeinden und Gutsbezirken, aber auch mit 
Städten zur Wahrnehmung einzelner kommunalen Angelegen- 
heiten vereinigt werden. Durch diese Beschränkung auf einzelne 
kommunale Aufgaben unterscheidet sich der Zweckverband des. 
Ostens von der Samtgemeinde (Amt, Bürgermeisterei) des Westens. 
Für welche Angelegenheiten Zweckverbände gebildet werden sollen, 
sagte die Landgemeindeordnung nicht. Im wesentlichen wird es 
sich dabei um die Armen-, Wege= und Schulverwaltung, auch, 
Spitzenverbände, handeln.
	        
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