Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

232 Das Verwaltungsrecht. § 113 
anderen Mitglicde des Gemeindevorstandes übertragen werden 
(6 63 H.-N.). 
Der Minister des Innern kann in Hessen-Nassau im Ein- 
vernehmen mit dem Kreisausschusse aus Landgemeinden und Guts- 
bezirken gemeinsame Ortspolizeibezirke bilden, wenn das öffent- 
liche Interesse dies erheischt, dann wird die Ortspolizei von einem 
seitens des Ministers des Innern beauftragten Bürgermeister, 
Gutsvorsteher oder Stellvertreter des Bezirks geführt. Die übrigen 
Bürgermeister und Gutsvorsteher haben nur da, wo sofort polizei- 
liches Einschreiten erforderlich ist, vorläufige Anordnung zu treffen. 
Der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Kosten wird für die einzelnen 
Gemeinden und Gutsbezirke mangels Einigung der Beteiligten 
durch den Kreisausschuß festgesetzt (8 64 H.-N.). 
Die Stellung von Gemeindevorsteher und Schöffen als Dorf- 
gericht in den landrechtlichen Gebietsteilen ist durch die Land- 
gemeindeordnung nicht berührt worden. Dasselbe gilt von den 
Feld= und Ortsgerichten in Teilen der Provinz Hessen-Nassau 
(§ 65 H.-N.)u). 
In Hohenzollern kommt die Gemeindeordnung auch für die 
beiden Städte Sigmaringen und Hechingen zur Anwendung. Nur 
die Zuständigkeit der staatlichen Aufsichtsbehörden ist für diese 
Gemeinden dieselbe wie für andere Städte. 
§ 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und 
Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen. 
Mit Aufhebung der gutsherrlichen Polizei in den äöstlichen 
Provinzen war ein Ersatz der bisherigen gutsherrlichen Polizei- 
gewalt erforderlich. Zur Ausführung des in § 46 der östlichen, 
8 32 der schleswig-holsteinischen Kreisordnung ausgesprochenen 
Grundsatzes: „Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt, 
die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben,“ mußte eine ganz 
neue Organisation des flachen Landes geschaffen werden, die in 
Schleswig-Holstein auch an die Stelle der bisherigen Polizei- 
verwaltung durch landesherrliche Kirchspielsvögte, Hardesvögte und 
Landvögte trat. 
Es wird daher behufs Verwaltung der Polizei und Wahr- 
nehmung anderer öffentlichen Angelegenheiten jeder Kreis mit Aus- 
17) Vgl. Bd. 3 den Abschnitt über die Justiz. 
 
	        
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