232 Das Verwaltungsrecht. § 113
anderen Mitglicde des Gemeindevorstandes übertragen werden
(6 63 H.-N.).
Der Minister des Innern kann in Hessen-Nassau im Ein-
vernehmen mit dem Kreisausschusse aus Landgemeinden und Guts-
bezirken gemeinsame Ortspolizeibezirke bilden, wenn das öffent-
liche Interesse dies erheischt, dann wird die Ortspolizei von einem
seitens des Ministers des Innern beauftragten Bürgermeister,
Gutsvorsteher oder Stellvertreter des Bezirks geführt. Die übrigen
Bürgermeister und Gutsvorsteher haben nur da, wo sofort polizei-
liches Einschreiten erforderlich ist, vorläufige Anordnung zu treffen.
Der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Kosten wird für die einzelnen
Gemeinden und Gutsbezirke mangels Einigung der Beteiligten
durch den Kreisausschuß festgesetzt (8 64 H.-N.).
Die Stellung von Gemeindevorsteher und Schöffen als Dorf-
gericht in den landrechtlichen Gebietsteilen ist durch die Land-
gemeindeordnung nicht berührt worden. Dasselbe gilt von den
Feld= und Ortsgerichten in Teilen der Provinz Hessen-Nassau
(§ 65 H.-N.)u).
In Hohenzollern kommt die Gemeindeordnung auch für die
beiden Städte Sigmaringen und Hechingen zur Anwendung. Nur
die Zuständigkeit der staatlichen Aufsichtsbehörden ist für diese
Gemeinden dieselbe wie für andere Städte.
§ 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und
Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
Mit Aufhebung der gutsherrlichen Polizei in den äöstlichen
Provinzen war ein Ersatz der bisherigen gutsherrlichen Polizei-
gewalt erforderlich. Zur Ausführung des in § 46 der östlichen,
8 32 der schleswig-holsteinischen Kreisordnung ausgesprochenen
Grundsatzes: „Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt,
die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben,“ mußte eine ganz
neue Organisation des flachen Landes geschaffen werden, die in
Schleswig-Holstein auch an die Stelle der bisherigen Polizei-
verwaltung durch landesherrliche Kirchspielsvögte, Hardesvögte und
Landvögte trat.
Es wird daher behufs Verwaltung der Polizei und Wahr-
nehmung anderer öffentlichen Angelegenheiten jeder Kreis mit Aus-
17) Vgl. Bd. 3 den Abschnitt über die Justiz.