Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 233 
schluß der Städte in Amtsbezirke geteiltt). Die Amtsbezirke sollen 
einen Umfang haben, daß einerseits leistungsfähige Verbände herge- 
stellt werden, andererseits aber die Unmittelbarkeit und ehrenamtliche 
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Größere 
Gemeinden und Gutsbezirke bilden daher einen Amtsbezirk für 
sich, andere werden unter möglichster Festhaltung der innerhalb 
der Kreise bestehenden Verbände, wie Kirchspiele, Schulverbände, 
Wegebaubezirke zu Amtsbezirken vereinigts). Die endgültige Fest- 
stellung, Nachprüfung und Abänderung der Amtsbezirke erfolgt 
durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirks- 
ausschusse nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und des 
Kreistages). 
Im öffentlichen Interesse kann der Minister des Innern im 
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach Anhörung der Be- 
teiligten und des Kreistages ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke 
bezüglich der Polizeiverwaltung mit einer angrenzenden Stadt 
vereinigen, auch die Ausscheidung der betreffenden Gebiete aus 
dem Amtsbezirke, dem sie angehörten, aussprechen. Ueber die hier- 
durch notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Be- 
teiligten beschließt der Kreisausschuß, gegen dessen Beschluß inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren statthaft ist. Den Kostenbeitrag des länd- 
lichen Bezirks zu der städtischen Polizeiverwaltung hat in Er- 
mangelung einer Einigung der Beteiligten der Bezirksausschuß 
festzustellen.). 
Mehrfach ist auch die Polizei einer Großstadt ganz oder teil- 
weise auf die benachbarten ländlichen Vororte ausgedehnts). 
  
1) § 47 der östlichen, § 33 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung. 
VglI. dazu die Instr. b. Min. des Inn. über die Bildung der Amtsbezirke, 
die Berufung der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter und die Be- 
stellung kommissarischer Amtsvorsteher für die östlichen Provinzen vom 
18. Juni 1873 — MBl. der inn. Verw. 1873, S. 153 —, für Schleswig- 
Holstein vom 19. Juni 1888 — Haase, Schleswig--Holstein S. 231 —. 
2) § 48 bzw. 8§ 34 a. a. O. Vgl. dazu die Instruktion v. 18. Juni 
1873 — Ml. der inn. Verw. 1873, S. 153 —. 
3) § 6 ZBG., § 35 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung. 
4) 8 49a der östlichen, § 36 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung, 
8 6 BG. Vgl. Entsch, des OVG. vom 29. November 1884, Bd. 11, S. 28. 
5) Vgl. § 109 N. 4.
	        
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