234 Das Verwaltuingsrecht. § 113
Der Amtsbezirk bildet, sofern er nicht allein aus einem Guts-
bezirke besteht, einen Kommunalverbande) und cinen Bezirk der
allgemeinen Landesverwaltung. Ein bloßer Gutsbezirk kann da-
gegen nicht Kommnnalverband sein. Die Organc des Amtsbezirks
als Kommunalverband sind Amtsausschuß und Amtsvorsteher, als
Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung der Amtsvorsteherr).
Der Amtsausschuß als besonderes Organ wird nur goebildet
für die zusammengesetzten Amtsbezirke. In den Amtsbezirken,
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, nimmt die Gemeinde-
versammlung oder die Gemeindevertretung die Geschäfte des Aus-
schusses wahr, während in den nur aus einem Gutsbezirke be-
stehenden Amtsbezirken, in denen eine Kommunalverwaltung nicht
vorhanden ist, auch der Amtsausschuß fortfällt.
Der Amtsausschuß der zusammengesetzten Amtsbezirke besteht
aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Guts-
bezirk ist durch wenigstens einen Abgcordneten zu vertreten. Die
Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde-
vorsteher, sodann durch Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter,
sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit
Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch
ein nach Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreisaus-
schusses vom Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Ueber Be-
schwerden gegen dieses Statut entscheidet der Bezirksausschuß. Mit-
glied des Amtsausschusses können nur selbständige, d. h. groß-
jährige und verfügungsfähige Reichsangehörige sein, die sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Gegen das statt-
gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm-
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des
Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch
steht nach Anhörung der Beteiligten dem Amtsausschusse zu, der im
6) Wieso der Amtsbezirk kein Kommunalverband sein soll, wie An-
schütz bei G. Meyer, Staatsrecht § 106 Anm. 13 annimmt, ist un-
verständlich.
7) § 50 bzw. 37 a. a. O. Entsch. d. OV(G. vom 18. Septemb. 1878,
Bd. 4, S. 82.