Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

234 Das Verwaltuingsrecht. § 113 
Der Amtsbezirk bildet, sofern er nicht allein aus einem Guts- 
bezirke besteht, einen Kommunalverbande) und cinen Bezirk der 
allgemeinen Landesverwaltung. Ein bloßer Gutsbezirk kann da- 
gegen nicht Kommnnalverband sein. Die Organc des Amtsbezirks 
als Kommunalverband sind Amtsausschuß und Amtsvorsteher, als 
Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung der Amtsvorsteherr). 
Der Amtsausschuß als besonderes Organ wird nur goebildet 
für die zusammengesetzten Amtsbezirke. In den Amtsbezirken, 
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, nimmt die Gemeinde- 
versammlung oder die Gemeindevertretung die Geschäfte des Aus- 
schusses wahr, während in den nur aus einem Gutsbezirke be- 
stehenden Amtsbezirken, in denen eine Kommunalverwaltung nicht 
vorhanden ist, auch der Amtsausschuß fortfällt. 
Der Amtsausschuß der zusammengesetzten Amtsbezirke besteht 
aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Guts- 
bezirk ist durch wenigstens einen Abgcordneten zu vertreten. Die 
Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, 
sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit 
Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch 
ein nach Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreisaus- 
schusses vom Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Ueber Be- 
schwerden gegen dieses Statut entscheidet der Bezirksausschuß. Mit- 
glied des Amtsausschusses können nur selbständige, d. h. groß- 
jährige und verfügungsfähige Reichsangehörige sein, die sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Gegen das statt- 
gehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm- 
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des 
Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch 
steht nach Anhörung der Beteiligten dem Amtsausschusse zu, der im 
6) Wieso der Amtsbezirk kein Kommunalverband sein soll, wie An- 
schütz bei G. Meyer, Staatsrecht § 106 Anm. 13 annimmt, ist un- 
verständlich. 
7) § 50 bzw. 37 a. a. O. Entsch. d. OV(G. vom 18. Septemb. 1878, 
Bd. 4, S. 82.
	        
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