8 118 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 235
übrigen die Legitimation seiner Mitglieder von Amts wegen zu
prüfen hat. Beim Nichtvorhandensein oder späteren Fortfalle der
Bedingungen der Mitgliedschaft erlischt sie, mag sie auf Wahl
oder unmittelbar auf dem Gesetze beruhen. Darüber, ob ein
solcher Fall vorliegt, hat ebenfalls der Amtsausschuß zu beschließen.
Gegen die hiernach gefaßten Beschlüsse des Amtsausschusses findet
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreisausschusse statt, welche
auch dem Amtsvorsteher zusteht. Die Klage ist ohne aufschiebende
Wirkung, doch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine
Ersatzwahlen vorgenommen werden).
Das zweite Organ des Amtsbezirkes ist der Amtsvorsteher
und sein Stellvertreter.
In den Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder
einem Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= oder Gutsvorsteher
zugleich Amtsvorsteher. Einer besonderen Ernennung dazu bedarf
es nicht. Die Vertretung des Amtsvorstehers liegt dann einem
vom Kreisausschusse bestimmten Schöffen oder Stellvertreter ob.
In den zusammengesetzten Amtsbezirken wird der Amtsvor-
steher wie sein Stellvertreter vom Oberpräsidenten auf sechs Jahre
ernannt und zwar auf Grund von Vorschlägen des Kreistages,
in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvor-
stehern befähigten Personen aufzunehmen sind. Lehnt der Kreis-
tag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollständigung
dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrat auf Antrag des
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, welche Personen nachträg-
lich in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen. Die Ver-
eidigung des Amtsvorstehers und seines Stellvertreters erfolgt
durch den Landrat. Der Stellvertreter hat den Amtsvorsteher
in Verhinderungsfällen zu vertreten, jedoch unter Benachrichtigung
des Landrats, wenn die Verhinderung länger als drei Tage dauert.
Auch tritt bei Erledigung des Amtes der Stellvertreter bis zur
Ernennung des Nachfolgers ein. Findet sich im Amtsbezirke keine
zum Stellvertreter geeignete Person, so hat der Kreisausschusß
die Stellvertretung einstweilen einem benachbarten Amtsvorsteher
— —
8) §§ 51—52 bzw. §8 38—39 a. a. O. Vgl. Cirk. des Min. des
Inn. die Bildung der Kreisausschüsse betreffend vom 18. Dezember 1873
— Ml. der inn. Verw. 1874, S. 13 —, wolches auch den Entwurf eines
betreffenden Kreisstatuts enthält.