235 Das Verwaltungsrecht. 113
gebenenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde unter Angabe
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen
diese Verfügung steht dem Amtsausschusse, der zur Wahrnehmung
seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren cinen besonderen Ver-
treter wählen kann, innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis
ausschusse zun).
Das Amt, sofern es nicht nur aus einem Gutsbezirke besteht,
ist cin Kommunalverband. In allen Kommunalangelegenheiten
hat der Amtsausschuß Beschluß zu fassen. Zu seinen Befugnissen
gehört insbesondere die Prüfung sämtlicher und die Bewilligung
der vom Amtsbezirke aufzubringenden Kosten der Amtsverwaltung.
Nach außen wird der Amtsbezirk als Verband durch den Amts
vorsteher vertreten. Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen,
sind von dem Amtsvorsteher und mindestens einem Mitgliede des
Amtsausschusses unter Anführung des betreffenden Beschlusses des
Amtsausschusses zu vollziehen. Gewisse Beschlüsse der Amtsver-
tretung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Bestätigung des
Kreisausschusses. Es fallen hierunter Beschlüsse betreffend die Ver-
äußerung von Grundstücken oder Immobiliarrechten oder die Auf-
nahme von Anleihen, durch welche der Amtsverband mit einem
Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden
bestand vergrößert werden würde. Ohne diese Bestätigung sind
die betreffenden Rechtsgeschäfte nichtig. Außerdem ist zur Auf-
nahme von Anleihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung
sämtlicher zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts-
bezirke nötigu#).
Aufgabe der kommunalen Verwaltung ist gesetzlich nur die
Aufbringung der Kosten der Polizeiverwaltung, soweit sie nicht
aus den staatlichen Ueberweisungen gedeckt werden. Auch hier stellt
es sich heraus, daß bei den nur aus einem Gutsbezirke bestehenden
Amtsbezirken von kommunalen Aufgaben nicht die Rede sein kann,
da hier der Gutsbesitzer die betreffenden Kosten selbst trägt. Die
früher den zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts-
bezirken eingeräumte Befugnis, durch übereinstimmenden Beschluß
einzelne Kommunalangelegenheiten dem Amtsbezirke zu überweisen,
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14) 88 64, 5b 4 der östlichen, §& 42, 43 der schleswigholsteinschen
Kreisordnung.
15) §§ 55, 55a bzw. 44, 45 a. a. O.