Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

235 Das Verwaltungsrecht. 113 
gebenenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde unter Angabe 
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen 
diese Verfügung steht dem Amtsausschusse, der zur Wahrnehmung 
seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren cinen besonderen Ver- 
treter wählen kann, innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis 
ausschusse zun). 
Das Amt, sofern es nicht nur aus einem Gutsbezirke besteht, 
ist cin Kommunalverband. In allen Kommunalangelegenheiten 
hat der Amtsausschuß Beschluß zu fassen. Zu seinen Befugnissen 
gehört insbesondere die Prüfung sämtlicher und die Bewilligung 
der vom Amtsbezirke aufzubringenden Kosten der Amtsverwaltung. 
Nach außen wird der Amtsbezirk als Verband durch den Amts 
vorsteher vertreten. Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, 
sind von dem Amtsvorsteher und mindestens einem Mitgliede des 
Amtsausschusses unter Anführung des betreffenden Beschlusses des 
Amtsausschusses zu vollziehen. Gewisse Beschlüsse der Amtsver- 
tretung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Bestätigung des 
Kreisausschusses. Es fallen hierunter Beschlüsse betreffend die Ver- 
äußerung von Grundstücken oder Immobiliarrechten oder die Auf- 
nahme von Anleihen, durch welche der Amtsverband mit einem 
Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden 
bestand vergrößert werden würde. Ohne diese Bestätigung sind 
die betreffenden Rechtsgeschäfte nichtig. Außerdem ist zur Auf- 
nahme von Anleihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung 
sämtlicher zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts- 
bezirke nötigu#). 
Aufgabe der kommunalen Verwaltung ist gesetzlich nur die 
Aufbringung der Kosten der Polizeiverwaltung, soweit sie nicht 
aus den staatlichen Ueberweisungen gedeckt werden. Auch hier stellt 
es sich heraus, daß bei den nur aus einem Gutsbezirke bestehenden 
Amtsbezirken von kommunalen Aufgaben nicht die Rede sein kann, 
da hier der Gutsbesitzer die betreffenden Kosten selbst trägt. Die 
früher den zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts- 
bezirken eingeräumte Befugnis, durch übereinstimmenden Beschluß 
einzelne Kommunalangelegenheiten dem Amtsbezirke zu überweisen, 
— —— 
14) 88 64, 5b 4 der östlichen, §& 42, 43 der schleswigholsteinschen 
Kreisordnung. 
15) §§ 55, 55a bzw. 44, 45 a. a. O. 
 
	        
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