Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 239 
ist nach Bildung der Zweckverbände durch § 146 der Landgemeinde- 
ordnung aufgehoben worden. Der Amtsbezirk ist daher selbst nur 
noch ein Zweckverband für eine einzelne bestimmte Aufgabe, die 
Aufbringung der Polizeikosten. 
Die Kosten der Amtsverwaltung werden in erster Linie ge- 
deckt aus den staatlichen Ueberweisungen. Diese sind von dreierlei 
Art. Erstens überweist der Staat als Beitrag zu den Kosten 
der Amtsverwaltung den Kreisen diejenigen Summen, welche durch 
Erlaß der Kreisordnung infolge des Eingehens der königlichen 
Polizeiverwaltungen, des Aufhörens der Schulzenremunerationen 
und anderer Polizeiverwaltungskosten an den im Staatshaushalts- 
etat von 1873, bezüglich der Provinz Schleswig-Holstein von 
1888/89 für die gedachten Zwecke veranschlagten Ausgaben er- 
spart werden. Zweitens ist durch die Dotationsgesetze vom 30. April 
1873169) und vom 8. Juli 1875 u) für die östlichen Provinzen un- 
mittelbar, für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 146 der 
Kreisordnung vom 26. Mai 1888 jeder einzelnen Provinz eine 
bestimmte Summe für Tragung der Kosten der Amtsverwaltung 
überwiesen worden. Die Verteilung dieser sämtlichen Ueber- 
weisungen erfolgt zur Hälfte nach dem Maßstabe des Flächen- 
inhalts, zur Hälfte nach dem der Bevölkerung auf die einzelnen 
Kreise, denen dann wieder die Unterverteilung an die Amts- 
bezirke obliegt. In den östlichen Provinzen haben auf diese Ueber- 
weisungen nur die zusammengesetzten, in Schleswig-Holstein alle 
Amtsbezirke Auspruch. Endlich drittens fließen die von den Amts- 
vorstehern in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. April 1883 end- 
gültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate sowie die von ihnen 
festgesetzten Exekutivgeldbußen, soweit nicht hinsichtlich gewisser 
Uebertretungen besonders bestimmt ist, wem die durch sie ver- 
wirkten Geldbußen und Konfiskate zufallen sollen, zu der Amts- 
kasse, mag der Amtsbezirk ein zusammengesetzter sein oder nichttz). 
Ferner können nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes Ge- 
bühren, z. B. Baugebühren, erhoben werden. 
Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, sind die Kosten 
16) GS. 1873, S. 187. 
17) GS. 1875, S. 497. 
18) §§ 70, 71, 73 der östlichen, §§ 61, 65 der schleswigholsteinschen 
Kreisordbnung. 
 
	        
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