Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

240 Das Verwaltungsrecht. 8 113 
von dem Amte aufzubringen. In den einen Amtsbezirk für sich 
bildenden Gemeinden und Gutsbezirken soll die Deckung gleich 
den übrigen Kommunalbedürfnissen, also in den Gemeinden aus 
dem Gemeindevermögen oder den Gemeindesteuern, in den Guts— 
bezirken auf Kosten des Gutsbesitzers erfolgen. In den zusammen— 
gesetzten Amtsbezirken sind die Kosten auf die den Amtsbezirk 
bildenden Gemeinden und Gutsbezirke zu verteilen. Als Ver— 
teilungsmaßstab gilt hierbei in Ermangelung einer Vereinbarung 
unter den Beteiligten der durch die Kreisordnungen für die Kreis— 
abgaben festgesetzte. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend 
die Heranziehung oder Veranlagung zu den Kosten der Amts- 
verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben beschließt der Amts- 
ausschuß. Die Beschwerden und Einsprüche müssen innerhalb zweier 
Monate nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem Amts- 
vorsteher angebracht werden. Doch sind dabei Einsprüche gegen 
die Höhe von Amtszuschlägen zu den Staatssteuern, welche sich 
gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, unzulässig. Gegen 
den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zweier Wochen 
die Klage beim Kreisausschusse statt. Eine aufschiebende Wirkung 
wohnt weder dem Einspruche noch der Klage beito). 
Die Aufstellung eines Amtsetats ist gesetzlich nicht vorge- 
schrieben, aber namentlich deshalb wünschenswert, weil nur auf 
diese Weise eine unzweideutige Grenze zwischen den vom Amts- 
vorsteher aus dem Pauschquantum und den von dem Amtsbezirke 
zu tragenden Kosten möglich ist. 
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der 
Amtsbezirke wird im allgemeinen von dem Landrate als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von 
dem Regierungspräsidenten geübt (§ 5 ZG.). Die Beschlußfassung 
des Kreisausschusses hat jedoch stattzufinden: 1. über die Art 
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gegen Amtsverbände (E. 
zur ZP. 8 15 Nr. 4, Anh. § 153 zur AG#O.); 2. über die 
Feststellung und den Ersatz der bei Kassen= und anderen Ver- 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach der Ver- 
ordnung vom 24. Januar 1844; 3. über die verweigerte Ab- 
nahme oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden 
  
10) §8 70, 70a, 71 bzw. 88 61, 62, 63 a. a. O.
	        
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