242 Das Verwaltungsrecht. § 113
Als Ortspolizeibehörde hat der Amtsvorsteher das Polizei-
verordnungsrecht für den ganzen Amtsbezirk oder Teile davon
unter Zustimmung des Amtsausschusses, die auf Antrag des Amts-
vorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden kann,
nach Maßgabe des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850,
für Schleswig-Holstein der Verordnung vom 20. September 1867
und des lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 und das
Recht der vorläufigen Straffestsetzung nach Maßgabe des Gesetzes
vom 23. April 1883. Außerdem können Landrat und Kreisausschuß
für die Geschäfte der allgemeinen Landes= und Kreiskommunal=
verwaltung, sowie bei Beaufsichtigung der zu dem Amtsbezirke
gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde und be-
gutachtende Tätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch nehmen.
Bei seiner Amtstätigkeit kann der Amtsvorsteher die Gemeinde-
und Gutsvorsteher mit Anweisungen und Aufträgen versehen und
zu deren Befolgung durch polizeiliche Zwangsmittel nötigen, ohne
daß jedoch dem Amtsvorsteher ein Ordnungsstrafrecht gegen die
Gemeinde= und Gutsvorsteher zustände. Die Gendarmen haben
zwar dem Ersuchen des Amtsvorstehers in polizeilichen Angelegen-
heiten nachzukommen, unterliegen aber nicht seiner Dienstaufsichts#).
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvborstehers
handhabt der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses. Der
Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen des
Amtsvorstehers in nichtpolizeilichen Angelegenheiten, während in
Polizeisachen die allgemeinen Bestimmungen Platz greifen. Die
Erfüllung der Amtspflichten des Amtsvorstehers wird erzwungen
durch das gewöhnliche Disziplinarverfahren nach dem Gesetze vom
21. Juli 1852 betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen
Beamten. Die Verhängung von Ordnungsstrafen steht jedoch nicht
dem Landrate, sondern dem Kreisausschusse und im Umfange des
ministeriellen Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
Innerhalb zweier Wochen findet gegen den Beschluß des Kreis-
ausschusses die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die Straf-
verfügung des Regierungspräsidenten die Beschwerde an den Ober-
präsidenten statt. Gegen den auf die Beschwerde erlassenen Be-
schluß ist innerhalb zweier Wochen die Klage beim Oberverwaltungs-
22) §§ 59—66 bzw. §§ 51—57 a. a. O.