z 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 243
gerichte zulässig. In dem Verfahren auf Amtsentsetzung wird die
Einleitung des Verfahrens von dem Landrate oder Regierungs-
präsidenten verfügt, und von ihm der Untersuchungskommissar,
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz
bestimmt. Die Entscheidung steht in erster Instanz dem Kreis-
ausschusse, in zweiter dem Oberverwaltungsgerichte zu, bei welchem
der Minister des Innern den Vertreter der Staatsanwaltschaft
ernenntss).
In der Provinz Posen treten an die Stelle der Amtsbezirke
die Distrikte. Ein warschauer Gesetz vom 23. Februar 1809 hatte
zum Zwecke der Polizeiverwaltung mehrere Gemeinden zu einem
Woytamte mit einem besoldeten Woyt an der Spitze vereinigt.
Der durch die königliche Kabinettsorder vom 16. April 182376) ge-
machte Versuch, die Grundherren zur Verwaltung der Woytämter
heranzuziehen, scheiterte an den nationalen Verhältnissen. Eine
Kabinettsorder vom 10. Dezember 1836 ) traf daher neue, noch
jetzt bestehende Einrichtungen.
Unter Aufhebung der Woytämter wurde jeder landrätliche
Kreis in Bezirke von 6000 bis 9000 Einwohnern ländlicher Be-
völkerung geteilt. Für diese Bezirke werden vom Oberpräsidenten
Distriktskommissare bestellt, welche unmittelbare Staatsbeamte sind
und als Gehilfen und Organe des Landrats namentlich die Polizei
auszuüben haben. Königliche Rentmeister und Generalpächter der
Domänen sollten bei Besetzung der Stellen innerhalb ihrer Amts-
bezirke vorzugsweise berücksichtigt werden, und erstere vermöge ihres
Amtes, letztere nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zur Ueber-
nahme des Amtes verpflichtet sein. Den Regierungen bleibt jedoch
überlassen, auch auf geeignete Gutsbesitzer und Bürgermeister Rück-
sicht zu nehmen.
Die Rittergutsbesitzer bleiben mit ihren Haupt= und Neben-
vorwerken und den darauf befindlichen Einwohnern von den
Distrikten ausgesondert und sind berechtigt, auf ihren Gütern ohne
Rücksicht auf deren Umfang unter Aufsicht des Landrats entweder
selbst oder durch geeignete, vom Landrate zu bestätigende Stell-
2#3) §§ 67, 68 bzw. 88 58, 59 a. a. O.
24) v. Kamptz, Ann. Bd. 7, S. 317.
25) A. a. O. Bd. 20, S. 943. Dazu Minist.-Instr. vom 19. August
1887 — MBl. d. inn. Verw. 1887, S. 179 —.
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