Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

z 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 243 
gerichte zulässig. In dem Verfahren auf Amtsentsetzung wird die 
Einleitung des Verfahrens von dem Landrate oder Regierungs- 
präsidenten verfügt, und von ihm der Untersuchungskommissar, 
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz 
bestimmt. Die Entscheidung steht in erster Instanz dem Kreis- 
ausschusse, in zweiter dem Oberverwaltungsgerichte zu, bei welchem 
der Minister des Innern den Vertreter der Staatsanwaltschaft 
ernenntss). 
In der Provinz Posen treten an die Stelle der Amtsbezirke 
die Distrikte. Ein warschauer Gesetz vom 23. Februar 1809 hatte 
zum Zwecke der Polizeiverwaltung mehrere Gemeinden zu einem 
Woytamte mit einem besoldeten Woyt an der Spitze vereinigt. 
Der durch die königliche Kabinettsorder vom 16. April 182376) ge- 
machte Versuch, die Grundherren zur Verwaltung der Woytämter 
heranzuziehen, scheiterte an den nationalen Verhältnissen. Eine 
Kabinettsorder vom 10. Dezember 1836 ) traf daher neue, noch 
jetzt bestehende Einrichtungen. 
Unter Aufhebung der Woytämter wurde jeder landrätliche 
Kreis in Bezirke von 6000 bis 9000 Einwohnern ländlicher Be- 
völkerung geteilt. Für diese Bezirke werden vom Oberpräsidenten 
Distriktskommissare bestellt, welche unmittelbare Staatsbeamte sind 
und als Gehilfen und Organe des Landrats namentlich die Polizei 
auszuüben haben. Königliche Rentmeister und Generalpächter der 
Domänen sollten bei Besetzung der Stellen innerhalb ihrer Amts- 
bezirke vorzugsweise berücksichtigt werden, und erstere vermöge ihres 
Amtes, letztere nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zur Ueber- 
nahme des Amtes verpflichtet sein. Den Regierungen bleibt jedoch 
überlassen, auch auf geeignete Gutsbesitzer und Bürgermeister Rück- 
sicht zu nehmen. 
Die Rittergutsbesitzer bleiben mit ihren Haupt= und Neben- 
vorwerken und den darauf befindlichen Einwohnern von den 
Distrikten ausgesondert und sind berechtigt, auf ihren Gütern ohne 
Rücksicht auf deren Umfang unter Aufsicht des Landrats entweder 
selbst oder durch geeignete, vom Landrate zu bestätigende Stell- 
  
2#3) §§ 67, 68 bzw. 88 58, 59 a. a. O. 
24) v. Kamptz, Ann. Bd. 7, S. 317. 
25) A. a. O. Bd. 20, S. 943. Dazu Minist.-Instr. vom 19. August 
1887 — MBl. d. inn. Verw. 1887, S. 179 —. 
16“
	        
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