Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

244 Das Verwaltungsrecht. 8 114 
vertreter die dem Distriktskommissare zustehenden Obliegenheiten 
auszuüben. Bei dieser ihrer Polizeiverwaltung haben sie dieselben 
Vorschriften zu beobachten wie die Distriktskommissare. 
8§ 114. Die Landgemeindeversassung in Westfalen und der 
Nheinprovinz. 1) 
Als Westfalen und die Rheinprovinz durch den Wiener Kongreß 
unter prenßische Herrschaft gelangten, galt in beiden Provinzen 
fast ausschließlich das französische Gemeinderecht mit seinen Nach- 
bildungen. Die französische Gemeindegesetzgebung selbst stand in 
Kraft auf dem linken Rheinufer und in denjenigen rechtsrheinischen 
Teilen Westfalens und der Rheinprovinz, die zum französischen 
Kaiserreiche gehört hatten, die königlich westfälische Gemeindegesetz- 
gebung, Art. 37 der Konstitution vom 15. November 1807 und 
das Dekret vom 11. Januar 1808, im Gebiete von Paderborn, 
die bergische Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1808 in Berg, 
Essen, Werden und der Grasschaft Mark, die hessische Gemeinde 
ordnung vom 1. Juni 1811 im Herzogtume Westfalen und den 
Grasschaften Sayn und Wittgenstein, so daß nur in dem rechts 
rheinischen Teile des heutigen Regierungsbezirks Koblenz das fran 
zösische Gemeinderecht nicht herrschtee). 
Die preußische Gesetzgebung ließ diese verschiedenen Ge- 
meindeverfassungen zunächst unberührt und unternahm erst spät 
eine einheitliche Regelung des Gemeinderechts der westlichen 
Provinzen. Am 3. Oktober 1841 erging eine Landgemeinde- 
ordnung für Westfalens) und am 23. Juli 18456 eine Ge 
meindeordnung für die Rheinprovinzt), die sich in ihren 
Grundzügen eng an das französische Gemeinderecht auschlossen. 
Nach dem verunglückten Versuche der allgemeinen Gemeindeordnung 
vom 11. März 1850 kehrte man zur provinziellen Regelung der 
Landgemeindeverhältnisse zurück. Für die Provinz Westfalen wurde 
— — — — — — 
1) Vgl. Neukamp, Die Staats= und Selbstverwaltung Westfalens, 
Bochum 1887; Neukamp, Die Staats- und Selbstverwaltung der 
Nheinprovinz, Essen 1888. 
2) Vgl. über das französische Gemeinderecht und seine Nachbildungen 
Bornhak, Gesch. des preuß. Verwaltungsrechts, Bd. 3, S. 35 ff. 
3) GS. 1841, S. 297 ff. 
4) G. 1845, S. 523ff.
	        
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