244 Das Verwaltungsrecht. 8 114
vertreter die dem Distriktskommissare zustehenden Obliegenheiten
auszuüben. Bei dieser ihrer Polizeiverwaltung haben sie dieselben
Vorschriften zu beobachten wie die Distriktskommissare.
8§ 114. Die Landgemeindeversassung in Westfalen und der
Nheinprovinz. 1)
Als Westfalen und die Rheinprovinz durch den Wiener Kongreß
unter prenßische Herrschaft gelangten, galt in beiden Provinzen
fast ausschließlich das französische Gemeinderecht mit seinen Nach-
bildungen. Die französische Gemeindegesetzgebung selbst stand in
Kraft auf dem linken Rheinufer und in denjenigen rechtsrheinischen
Teilen Westfalens und der Rheinprovinz, die zum französischen
Kaiserreiche gehört hatten, die königlich westfälische Gemeindegesetz-
gebung, Art. 37 der Konstitution vom 15. November 1807 und
das Dekret vom 11. Januar 1808, im Gebiete von Paderborn,
die bergische Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1808 in Berg,
Essen, Werden und der Grasschaft Mark, die hessische Gemeinde
ordnung vom 1. Juni 1811 im Herzogtume Westfalen und den
Grasschaften Sayn und Wittgenstein, so daß nur in dem rechts
rheinischen Teile des heutigen Regierungsbezirks Koblenz das fran
zösische Gemeinderecht nicht herrschtee).
Die preußische Gesetzgebung ließ diese verschiedenen Ge-
meindeverfassungen zunächst unberührt und unternahm erst spät
eine einheitliche Regelung des Gemeinderechts der westlichen
Provinzen. Am 3. Oktober 1841 erging eine Landgemeinde-
ordnung für Westfalens) und am 23. Juli 18456 eine Ge
meindeordnung für die Rheinprovinzt), die sich in ihren
Grundzügen eng an das französische Gemeinderecht auschlossen.
Nach dem verunglückten Versuche der allgemeinen Gemeindeordnung
vom 11. März 1850 kehrte man zur provinziellen Regelung der
Landgemeindeverhältnisse zurück. Für die Provinz Westfalen wurde
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1) Vgl. Neukamp, Die Staats= und Selbstverwaltung Westfalens,
Bochum 1887; Neukamp, Die Staats- und Selbstverwaltung der
Nheinprovinz, Essen 1888.
2) Vgl. über das französische Gemeinderecht und seine Nachbildungen
Bornhak, Gesch. des preuß. Verwaltungsrechts, Bd. 3, S. 35 ff.
3) GS. 1841, S. 297 ff.
4) G. 1845, S. 523ff.