Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

246 Das Verwaltungsrecht. § 114 
b) seit einem Jahre keine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln empfangen, auch die Gemeindeabgaben bezahlt haben; 
c) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen 
und mit mindestens 6 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt 
sind oder ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und zur Staats- 
einkommensteuer oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Jahres- 
einkommen von mehr als 660 M. veranlagt sind. 
Hierzu kommen in der Rheinprovinz diejenigen angesessenen 
Forensen, denen das Gemeinderecht besonders verliehen isto). 
Das Gemeinderecht geht verloren durch rechtskräftige Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, es wird suspendiert durch 
Versetzung in den Anklagezustand wegen Straftaten, welche solche 
nach sich ziehen müssen oder können, durch Konkurs und durch 
gerichtliche Haft während der Dauer dieses Zustandesto). 
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Gemeindeangehörigkeit oder 
das Gemeinderecht greifen dieselben Bestimmungen des Zuständig- 
keitsgesetzes Platz wie für dic östlichen Provinzen. 
Aus der Wahl der Inhaber des Gemeinderechts gehen die 
Organe der Gemeinde hervor. 
Die Wahl einer besonderen Gemeindeversammlung oder, wie 
sie in der Rheinprovinz heißt, eines Gemeinderates, findet nicht 
statt, wenn die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder 18 nicht 
übersteigt. In diesem Falle bilden die stimmberechtigten Gemeinde- 
glieder selbst die Gemeindevertretung. Andernfalls setzt sie sich 
zusammen aus gewählten Gemeindeverordneten, deren Amt sechs 
Jahre dauert, derart, daß alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet. 
In Westfalen darf die Zahl der nicht mit einem Wohnhause an- 
gesessenen Gemeindeverordneten höchstens ein Drittel der Gesamt- 
zahl betragen. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Amt- 
manns oder Bürgermeisters. Dazu werden die Gemeindeglieder 
nach Maßgabe der veranlagten direkten Staatssteuern (Grund- 
und Gebäude-, Gewerbe= und Einkommensteuer mit Ausschluß der 
Hausiersteuer) und Gemeindesteuern in drei Klassen geteilt, so daß 
auf jede Klasse ein Drittel der Gesamtsumme der Steuern fällt. Von 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde ent- 
richtete Steuern kommen hierbei nicht in Betracht. Jede Klasse 
d) Westf. LGO. 88 15, 20, Rhein. GO. 88§ 15, 16, Rhein. G. Art. 11. 
10) LGO. §8 22, Rhein. GG. Art. 12. 
 
	        
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