Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 114 Die Landgemeindeverfassung in Westfalen 2c. 240 
ausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute 
Wahl die Bestätigung erlangt hat. In den standesherrlichen Ge- 
bieten der Fürsten zu Wied, Solms-Braunfels und Solms-Hohen- 
solms-Lich steht außerdem diesen Fürsten eine Mitwirkung bei 
Ernennung der Gemeindevorsteher nach Maßgabe der mit ihnen 
abgeschlossenen Rezesse zu. 
Der Gemeindevorsteher wie dessen Stellvertreter werden von 
dem Landrate oder in dessen Auftrage von dem Amtmanne oder 
Bürgermeister vereidigt. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich, haben 
jedoch einen Anspruch auf Entschädigung für Dienstunkosten, über 
deren Höhe der Kreisausschuß beschließt. 
In derselben Weise wie die Mitglieder des Gemeindevor- 
standes werden dic etwa erforderlichen mittleren und unteren Be- 
amten der Gemeinde bestelltu). 
In Kommunalangelegenheiten liegt die Beschlußfassung der 
Gemeindevertretung, die Ausführung der Beschlüsse dem Gemeinde- 
vorsteher ob, beides jedoch unter hervorragender Mitwirkung des 
Amtmanns oder Bürgermeisters. 
Maßgebend bei Handhabung der Kommunalverwaltung ist 
außer den gesetzlichen Bestimmungen das Statut. In Westfalen 
können durch Beschluß des Provinziallandtages für die ganze Pro- 
vinz oder einzelne Teile von ihr mit königlicher Genehmigung 
statutarische Anordnungen innerhalb der gesetzlichen Schranken zur 
Ergänzung der Gemeindeordnung getroffen werden. Außerdem ist 
in beiden Provinzen die Errichtung von Gemeindestatuten durch 
Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Kreisausschusses zu- 
lässigto). 
Die Gemeindevertretung beschließt über alle nicht durch das 
Gesetz dem Gemeindevorstande ausdrücklich überwiesenen Angelegen- 
heiten der Gemeinde, über andere Gegenstände nur auf Grund 
besonderer gesetzlichen Vorschriften oder Aufträge der Aussichts- 
behörde. Sie beaufsichtigt die Verwaltung und ist berechtigt und 
verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, der Ver- 
  
15) Westf. LGO. 88 38ff., Nhein. GO. § 75, Rhein. G . Art. 
20ff. Das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 findet auf sie 
in demselben Umfange Anwendung wie in den Landgemeinden der anderen 
Provinzen. Vgl. & 112. 
16) Westf. LGO. 88 12, 13, Rhein. GO. § 11, Rhein. G. Art. 1.
	        
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