§ 114 Die Landgemeindeverfassung in Westfalen 2c. 240
ausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute
Wahl die Bestätigung erlangt hat. In den standesherrlichen Ge-
bieten der Fürsten zu Wied, Solms-Braunfels und Solms-Hohen-
solms-Lich steht außerdem diesen Fürsten eine Mitwirkung bei
Ernennung der Gemeindevorsteher nach Maßgabe der mit ihnen
abgeschlossenen Rezesse zu.
Der Gemeindevorsteher wie dessen Stellvertreter werden von
dem Landrate oder in dessen Auftrage von dem Amtmanne oder
Bürgermeister vereidigt. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich, haben
jedoch einen Anspruch auf Entschädigung für Dienstunkosten, über
deren Höhe der Kreisausschuß beschließt.
In derselben Weise wie die Mitglieder des Gemeindevor-
standes werden dic etwa erforderlichen mittleren und unteren Be-
amten der Gemeinde bestelltu).
In Kommunalangelegenheiten liegt die Beschlußfassung der
Gemeindevertretung, die Ausführung der Beschlüsse dem Gemeinde-
vorsteher ob, beides jedoch unter hervorragender Mitwirkung des
Amtmanns oder Bürgermeisters.
Maßgebend bei Handhabung der Kommunalverwaltung ist
außer den gesetzlichen Bestimmungen das Statut. In Westfalen
können durch Beschluß des Provinziallandtages für die ganze Pro-
vinz oder einzelne Teile von ihr mit königlicher Genehmigung
statutarische Anordnungen innerhalb der gesetzlichen Schranken zur
Ergänzung der Gemeindeordnung getroffen werden. Außerdem ist
in beiden Provinzen die Errichtung von Gemeindestatuten durch
Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Kreisausschusses zu-
lässigto).
Die Gemeindevertretung beschließt über alle nicht durch das
Gesetz dem Gemeindevorstande ausdrücklich überwiesenen Angelegen-
heiten der Gemeinde, über andere Gegenstände nur auf Grund
besonderer gesetzlichen Vorschriften oder Aufträge der Aussichts-
behörde. Sie beaufsichtigt die Verwaltung und ist berechtigt und
verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, der Ver-
15) Westf. LGO. 88 38ff., Nhein. GO. § 75, Rhein. G . Art.
20ff. Das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 findet auf sie
in demselben Umfange Anwendung wie in den Landgemeinden der anderen
Provinzen. Vgl. & 112.
16) Westf. LGO. 88 12, 13, Rhein. GO. § 11, Rhein. G. Art. 1.