Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

250 Das Verwaltungsrecht. § 114 
wendung aller Geldeinnahmen und der gehörigen Ausführung der 
Gemeindearbeiten zu überzeugen, ohne jemals selbst ihre Beschlüsse 
ausführen zu könnenn). In der Rheinprovinz ist jedoch der Be- 
schluß des Gemeinderats nur entscheidend bei Angelegenheiten, 
welche das besondere Interesse der Gemeinde und namentlich deren 
Vermögensverwaltung betreffen. Soweit es sich dagegen um Er- 
füllung der Pflichten der Gemeinden handelt, gibt er lediglich 
ein Gutachten ab, und dieses ist nur soweit zu beachten, als es 
den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staatsgrund- 
sätzen vereinbar istts). 
Eine höhere Genehmigung bedürfen Beschlüsse der Gemeinde- 
vertretung von einem gewissen Inhalte. Die Genehmigung des 
Kreisausschusses ist erforderlich zur Veräußerung von Grundstücken 
und immobiliaren Gerechtsamen, zu Anleihen, durch welche die 
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits 
vorhandene vergrößert wird, und zu Veränderungen in dem Genusse 
von Gemeindenutzungen, die des Regierungspräsidenten zur Ver- 
äußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert habenn). 
In der Rheinprovinz wird überdies noch die Genehmigung des 
Kreisausschusses verlangt zur Verwendung von Kapitalien für den 
Ankauf von Grundstücken, zur Anstellung von Prozessen über Be- 
rechtigungen der Gemeinde und über die Substanz des Gemeinde- 
vermögens, soweit es sich nicht um Prozesse gegen den Fiskus 
und um Regreßklagen gegen die Mitglieder der Staatsbehörden 
handelt, zu Vergleichen über Gegenstände dieser Art und zu ein- 
seitigen Verzichtleistungen seitens der Gemeinde). 
Aber auch soweit die Gemeindebeschlüsse einer höheren Ge- 
nehmigung nicht bedürfen, sind sie, auch wenn sie sich innerhalb 
der gesetzlichen Schranken halten, für die Handhabung der Kom- 
munalverwaltung nicht unbedingt maßgebend. Alle Beschlüsse 
müssen dem Amtmanne oder Bürgermeister, soweit sie in dem 
betreffenden Falle nicht selbst den Vorsitz in der Gemeindevertretung 
geführt haben, vor ihrer Ausführung vorgelegt werden. Amtmann 
  
17) Westf. LGO. § 32, Rhein. GO. 8 87. 
18) Rhein. GO. 8 88. 
10) Westf. LGO. § 53, Nhein. GO. 88 95 ff., Z. §8 30, 31. 
20) Rhein. GO. 88 97 ff.
	        
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