Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

256 Das Verwaltungsrecht. 8 115 
mindestens 150 Mark jährlich an Grund- und Gebäudesteuer ver 
anlagt sind, b) gewählten Amts- oder Bürgermeistereiverordneten, 
von denen aus jeder Gemeinde wenigstens einer durch die Ge— 
meindevertretung zu wählen ist. In Westfalen wird die Zahl 
der aus den Gemeinden zu wählenden Mitglieder und der den Vor— 
stehern selbständiger Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen mit 
besonderer Rücksicht auf die Einwohnerzahl und Steuerkraft durch 
das Amtsstatut bestimmt. Zum Eintritte in die Amts- oder 
Bürgermeistereiversammlung besteht dieselbe gesetzliche Verpflichtung 
wie zum Eintritte in die Gemeindevertretung, auch wird diese 
Verpflichtung in gleicher Weise erzwungens). 
Die Amts- oder Bürgermeistereiversammlung vereinigt sich 
auf Berufung des Amtmanns oder Bürgermeisters oder seines 
Stellvertreters, der in der Versammlung den Vorsitz mit vollem 
Stimmrechte führt. Im übrigen finden alle für das Geschäfts- 
verfahren der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats ge- 
gebenen gesetzlichen Vorschriften auf das der Amts= oder Bürger- 
meisterciversammlung entsprechende Anwendung.)). 
An der Spitze des Bezirks steht der Amtmann oder Bürger- 
meister und ein Beigeordneter. Die Stellung eines Amtmanns 
oder Bürgermeisters soll in erster Linic ein Ehrenamt sein, zu 
dem angesehene Personen des Bezirks, insbesondere größere Grund- 
besitzer zu berufen sind. Ein Amtmann oder Bürgermeister mit 
Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein geeigneter Ehren- 
amtmann oder Ehrenbürgermeister nicht zu gewinnen ist. Die 
Ernennung erfolgt für Lebenszeit auf Grund von Vorschlägen 
des Kreisausschusses, welche dieser nach Anhörung der Amts= oder 
Bürgermeistereiversammlung zu machen hat. Falls der Ober- 
präsident den sämtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine 
Folge geben will, bedarf er dazu die Zustimmung des Provinzial- 
rats. Lehnt der Provinzialrat die Zustimmung ab, so kann sie 
auf Antrag des Oberpräsidenten durch den Minister des Innern 
ergänzt werden. 
Zur Uebernahme des Amtes eines Amtmanns, Bürgermeisters 
oder Beigeordneten besteht die gleiche Verpflichtung wie bei den 
— — — — —— — 
5) Westf. LGO. § 75, Westf. KrO. 8 24, Rhein. GO. 8 110, Rhein. 
Kr O. 8§ 23. 
4) Westf. LGO. § 76, Rhein. GO. 88 111, 112.
	        
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