256 Das Verwaltungsrecht. 8 115
mindestens 150 Mark jährlich an Grund- und Gebäudesteuer ver
anlagt sind, b) gewählten Amts- oder Bürgermeistereiverordneten,
von denen aus jeder Gemeinde wenigstens einer durch die Ge—
meindevertretung zu wählen ist. In Westfalen wird die Zahl
der aus den Gemeinden zu wählenden Mitglieder und der den Vor—
stehern selbständiger Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen mit
besonderer Rücksicht auf die Einwohnerzahl und Steuerkraft durch
das Amtsstatut bestimmt. Zum Eintritte in die Amts- oder
Bürgermeistereiversammlung besteht dieselbe gesetzliche Verpflichtung
wie zum Eintritte in die Gemeindevertretung, auch wird diese
Verpflichtung in gleicher Weise erzwungens).
Die Amts- oder Bürgermeistereiversammlung vereinigt sich
auf Berufung des Amtmanns oder Bürgermeisters oder seines
Stellvertreters, der in der Versammlung den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte führt. Im übrigen finden alle für das Geschäfts-
verfahren der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats ge-
gebenen gesetzlichen Vorschriften auf das der Amts= oder Bürger-
meisterciversammlung entsprechende Anwendung.)).
An der Spitze des Bezirks steht der Amtmann oder Bürger-
meister und ein Beigeordneter. Die Stellung eines Amtmanns
oder Bürgermeisters soll in erster Linic ein Ehrenamt sein, zu
dem angesehene Personen des Bezirks, insbesondere größere Grund-
besitzer zu berufen sind. Ein Amtmann oder Bürgermeister mit
Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein geeigneter Ehren-
amtmann oder Ehrenbürgermeister nicht zu gewinnen ist. Die
Ernennung erfolgt für Lebenszeit auf Grund von Vorschlägen
des Kreisausschusses, welche dieser nach Anhörung der Amts= oder
Bürgermeistereiversammlung zu machen hat. Falls der Ober-
präsident den sämtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine
Folge geben will, bedarf er dazu die Zustimmung des Provinzial-
rats. Lehnt der Provinzialrat die Zustimmung ab, so kann sie
auf Antrag des Oberpräsidenten durch den Minister des Innern
ergänzt werden.
Zur Uebernahme des Amtes eines Amtmanns, Bürgermeisters
oder Beigeordneten besteht die gleiche Verpflichtung wie bei den
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5) Westf. LGO. § 75, Westf. KrO. 8 24, Rhein. GO. 8 110, Rhein.
Kr O. 8§ 23.
4) Westf. LGO. § 76, Rhein. GO. 88 111, 112.