8 116 Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei rc. 257
Gemeindevorstehern, doch bildet einen genügenden Ablehnungs-
grund auch die Größe des Geschäftsumfanges, wenn er nach Er-
messen des Kreisausschusses die an ein Ehrenamt zu stellenden
Ansprüche überschreitet.
In Westfalen wird die kommissarische Verwaltung des Amtes
vom Oberpräsidenten angeordnet. In der Rheinprovinz kann, wenn
für die Besetzung einer erledigten Bürgermeisterstelle Vorschläge
nicht gemacht, oder den gemachten keine Folge gegeben ist, deren
Verwaltung nach eingeholter Aeußerung der beteiligten Bürger-
meistereiversammlung, sowie des Kreisausschusses auch dem Bürger-
meister einer benachbarten ländlichen oder städtischen Bürger-
meisterei auf Widerruf bis zum Vorschlage eines geeigneten Ehren-
bürgermeisters übertragen werden. Der endgültigen Ernennung
eines besoldeten Bürgermeisters soll in der Regel eine die Dauer
eines Jahres nicht übersteigende kommissarische Verwaltung voran-
gehen. Ueber die Festsetzung der Besoldung oder der Dienst-
unkostenentschädigung der Amtmänner und Bürgermeister be-
schließt der Kreisausschuß nach Anhörung der Amts= oder Bürger-
meistereiversammlung,)).
Dic früher in den standesherrlichen Gebieten bestehende Mit-
wirkung der Standesherren bei Ernennung der Amtmänner und
Bürgermeister ist im allgemeinen fortgefallen. Es soll je-
doch auch weiterhin in denjenigen Amtsbezirken des Kreises
Wittgenstein, zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten
von Sayn-Wittgenstein = Hohenstein und von Sayn-Wittgen-
stein - Berleburg gehören, die Ernennung der Amtmänner und
in denjenigen Landbürgermeistereien der Kreise Neuwied und
Wetzlar, zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten zu
Wied, zu Solms-Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich ge-
hören, die Ernennung und kommissarische Bestellung der Bürger-
meister unbeschadet der sonstigen Vorschriften erst nach Anhörung
der betreffenden Fürsten erfolgeng).
Die Beigeordneten werden in derselben Weise bestellt wie
die Amtmänner und Bürgermeister. Doch ist für die standesherr-
lichen Gebiete eine vorherige Anhörung der Standesherren nicht
erforderlich. Die Bestellung etwa erforderlicher Unterbeamten des
5) Westf. Kr O. 8 27, Rhein. Kr O. 8 24.
) 6 99 a. a. O.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 17