§ 116 Die hannöversche Landgemeindeverfassung. 263
Linie das vor Erlaß des Gemeindegesetzes bestehende Herkommenn).
Nur soweit zu jener Zeit eine gültige Stimmordnung nicht bestand,
hat eine Regelung unmittelbar durch Gesetz stattgefunden. Es
gelten hiernach als stimmberechtigte Mitglieder alle diejenigen,
welche ein Gut, einen Hof oder ein Wohnhaus eigentümlich oder
nießbräuchlich besitzen, und alle in der Gemeinde wohnberechtigten,
unbescholtenen und selbständigen Mitglieder mit eigenem Haus-
halte#s).
Die Ausübung des Stimmrechts steht nur dem zu, der zu
den Gemeindelasten, sofern solche vorkommen, beiträgt und mit
seinen Beiträgen nicht im Rückstande ist. Es kann durch Ge-
meindebeschluß mit Genehmigung des Kreisausschusses festgesetzt
werden, daß gewisse Klassen der Gemeindemitglieder zu den Ge-
meindelasten nicht beizutragen haben. In diesem Falle ruht das
Stimmrecht der betreffenden Klassen, wenn und solange deren
Mehrheit damit einverstanden ist. Das auf dem Grundbesitze be-
ruhende Stimmrecht kann in Person oder durch Bevollmächtigte,
das auf persönlicher Berechtigung beruhende nur in Person aus-
geübt werden. Zur Regelung des Stimmverhältnisses der stimm-
berechtigten Gemeindeglieder in Gemeindeangelegenheiten soll
regelmäßig eine Klasseneinteilung stattfinden und zwar zunächst
gemäß den in der Gemeinde vorhandenen Höfen und Gütern.
Die Nichtansässigen bilden, soweit sie nicht unter Berücksichtigung
ihrer Beteiligung an den Gemeindelasten einer dieser Klassen ein-
zureihen sind, die unterste Klasse. Das Stimmgewicht der Mit-
glieder der einzelnen Klassen ist unter Berücksichtigung der Be-
teiligung an den Gemeindelasten und des Interesses an den Ge-
meindeangelegenheiten zu bemessen, jedoch mit folgenden Ein-
schränkungen: a) Das Stimmrecht eines einzelnen Gemeinde-
mitgliedes darf der Regel nach nicht mehr als ein Drittel des-
jenigen der sämtlichen Gemeindemitglieder betragen, dagegen die
Hälfte für den Fall, daß er die Hälfte und mehr von allen Ge-
meindelasten trägt. b) Regelmäßig soll das Stimmgewicht der
12) Vgl. Entsch. des OLG. vom 1. November 1004, Vd. 46,
S. 137, die aber darin zu weit geht, daß allgemein in erster Linie
ortsstatutarisches Recht maßgebend sein soll. Dies trifft nur für das vor
Erlaß des Gemeindegesetzes geltende Recht zu.
13) GG. 88 3, 11.