264 Das Verwaltungsrecht. 8 116
Grundbesitzer mit zwei Pferden und mehr in der Gemeinde über—
wiegen. c) Die Stimmenzahl der nicht Ansässigen darf ein Drittel
derjenigen der Grundbesitzer nicht übersteigen. Ueber Privatrechte
einzelner Mitglieder oder einzelner Klassen von Mitgliedern kann
durch Gemeindeabstimmung nichts angeordnet werden).
Ist die Gemeindemitgliedschaft oder das Stimmrecht bestritten,
so wird darüber nach Maßgabe des Zuständigkeitsgesetzes in der-
selben Weise wie in den östlichen Provinzen entschiedenn).
Die Organe der Gemeinde bilden die Gemeindeversammlung
oder der Gemeindeausschuß, der Gemeindevorsteher und sein Bei-
geordneter, sowic die sonstigen Gemeindebeamten.
Die Gemeindeversammlung besteht aus sämtlichen stimm-
berechtigten Gemeindemitgliedern. In größeren Gemeinden ist auf
Antrag der Gemeinde die Bildung eines Ausschusses (Gemeinde-
rats) zulässig, der aber durch Gemeindebeschluß wieder beseitigt
werden kann. Der Gemeindeausschuß vertritt in der Regel die
Gemeindeversammlung, jedoch können der Beschlußnahme der
letzteren einzelne Gegenstände vorbehalten werden. Die Ausschuß-
mitglieder werden von den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern
gewählt. In der Regel findet die Wahl nach Abteilungen statt,
für welche die in der Gemeinde bestehenden Stimmrechtsklassen
als Anhalt dienenu). Ueber die Gültigkeit der Wahlen wird wie
den östlichen Provinzen Entscheidung getroffenn).
In der Gemeindeversammlung wie in dem Gemeindeaus
schusse führt der Gemeindevorsteher den Vorsitz mit vollem Stimm-
rechte. Die Versammlung kann nur beschließen, wenn mindestens
ein Drittel der vorhandenen Stimmen in ihr vertreten istu). Eine
Beanstandung der Gemeindebeschlüsse ist nur zulässig auf Grund
des Zuständigkeitsgesetzes wegen Gesetzwidrigkeit, nicht dagegen
wegen Verletzung des Staatswohls oder des Gemeindeinteresses.
Das sich an die Beanstandung anschließende Verwaltungsstreit-
verfahren ist das gewöhnliche.
14) GG. 88 11—19.
15) Vgl. 8 112.
16) GG. 88 41, 51—53.
12) Vgl. 8 112.
19) GG. 8 44.