Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

264 Das Verwaltungsrecht. 8 116 
Grundbesitzer mit zwei Pferden und mehr in der Gemeinde über— 
wiegen. c) Die Stimmenzahl der nicht Ansässigen darf ein Drittel 
derjenigen der Grundbesitzer nicht übersteigen. Ueber Privatrechte 
einzelner Mitglieder oder einzelner Klassen von Mitgliedern kann 
durch Gemeindeabstimmung nichts angeordnet werden). 
Ist die Gemeindemitgliedschaft oder das Stimmrecht bestritten, 
so wird darüber nach Maßgabe des Zuständigkeitsgesetzes in der- 
selben Weise wie in den östlichen Provinzen entschiedenn). 
Die Organe der Gemeinde bilden die Gemeindeversammlung 
oder der Gemeindeausschuß, der Gemeindevorsteher und sein Bei- 
geordneter, sowic die sonstigen Gemeindebeamten. 
Die Gemeindeversammlung besteht aus sämtlichen stimm- 
berechtigten Gemeindemitgliedern. In größeren Gemeinden ist auf 
Antrag der Gemeinde die Bildung eines Ausschusses (Gemeinde- 
rats) zulässig, der aber durch Gemeindebeschluß wieder beseitigt 
werden kann. Der Gemeindeausschuß vertritt in der Regel die 
Gemeindeversammlung, jedoch können der Beschlußnahme der 
letzteren einzelne Gegenstände vorbehalten werden. Die Ausschuß- 
mitglieder werden von den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern 
gewählt. In der Regel findet die Wahl nach Abteilungen statt, 
für welche die in der Gemeinde bestehenden Stimmrechtsklassen 
als Anhalt dienenu). Ueber die Gültigkeit der Wahlen wird wie 
den östlichen Provinzen Entscheidung getroffenn). 
In der Gemeindeversammlung wie in dem Gemeindeaus 
schusse führt der Gemeindevorsteher den Vorsitz mit vollem Stimm- 
rechte. Die Versammlung kann nur beschließen, wenn mindestens 
ein Drittel der vorhandenen Stimmen in ihr vertreten istu). Eine 
Beanstandung der Gemeindebeschlüsse ist nur zulässig auf Grund 
des Zuständigkeitsgesetzes wegen Gesetzwidrigkeit, nicht dagegen 
wegen Verletzung des Staatswohls oder des Gemeindeinteresses. 
Das sich an die Beanstandung anschließende Verwaltungsstreit- 
verfahren ist das gewöhnliche. 
14) GG. 88 11—19. 
15) Vgl. 8 112. 
16) GG. 88 41, 51—53. 
12) Vgl. 8 112. 
19) GG. 8 44.
	        
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