Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 116 Die hannöversche Landgemeindeversassung. 269 
6. der Erhebung der Klage auf Untersagung des Betriebes 
der in den §8 33 a, 35, 37, 42b, 53 Abs. 3 und 59 a der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbe; 
7. der Klage auf Zurücknahme der in den 88 33, 33a, 34, 
42b Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Konzessionen; 
8. der Ersatzansprüche und der Pfändung von Tieren nach 
8 69 bis 88 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 188020). 
In den Städten, für welche die Landgemeindeordnung gilt, 
kann das Statut Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften 
bestimmen. Insbesondere kann die Wahl und Dienstzeit des Vor- 
standes, die Bildung des Gemeindeausschusses und seine Stellung 
zum Vorstande, die Fassung von Gemeindebeschlüssen und das 
Stimmrecht nach Maßgabe der Städteordnung geregelt, auch die 
Besoldung des Vorstandes nach anderen Grundsätzen als die der 
Gemeindebeamten bestimmt werden. Derartige, in dem Statut 
festzustellende Abweichungen bedürfen nach vorgängiger Ver- 
handlung mit den Vertretern der betreffenden Gemeinden der 
königlichen Bestätigunge). Allgemein ist gesetzlich bestimmt, daß 
in den zu den Landgemeinden im Sinne der Gemeindegesetze ge- 
hörenden Städten und Flecken der Gemeindevorstand die Rechte 
und Pflichten des Gemeindevorstehers wahrzunehmen hats#g. 
Neben den Landgemeinden bestehen auf dem flachen Lande 
die selbständigen Gutsbezirke. Sie brauchen aber hier nicht aus 
Domänen und Rittergütern hervorgegangen zu sein, es kann sich 
auch um sonstige Güter und Höfe handeln, die außerhalb der Ge- 
meinde standen. Seit Erlaß der hannöverschen Kreisordnung bilden 
sie selbständige Gutsbezirkess). Ihre Rechtsverhältnisse entsprechen 
vollständig denen der östlichen Provinzen, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß die obrigkeitlichen Befugnisse des Gutsvorstehers den 
erweiterten des hannöverschen Gemeindevorstehers gleich, also 
größere sind als der Gutsvorsteher im Ostens)). 
Eine allgemeine Vereinigung der Einzelgemeinden zu Samt- 
— —— — 
30) Hann. KrO. g8 34, 36. 
21) Vgl. Bekanntmachung vom 28. April 1859 §§ 61—63. Das 
ZG. 8 31 hat dies unberührt gelassen, da es nur die den Aussichts- 
behörden zustehende Bestätigung der Statuten dem Kreisausschusse überweist. 
3) Hann. Kr O. 8 34 Abst. 3. 
35) Vgl. Entsch. des OV#G. vom 3. Mai 1890, Bd. 19, S. 153. 
34) Hann. Kr O. 88 36—39. Vgl. § 112. 
 
	        
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