8 116 Die hannöversche Landgemeindeversassung. 269
6. der Erhebung der Klage auf Untersagung des Betriebes
der in den §8 33 a, 35, 37, 42b, 53 Abs. 3 und 59 a der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Gewerbe;
7. der Klage auf Zurücknahme der in den 88 33, 33a, 34,
42b Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Konzessionen;
8. der Ersatzansprüche und der Pfändung von Tieren nach
8 69 bis 88 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 188020).
In den Städten, für welche die Landgemeindeordnung gilt,
kann das Statut Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften
bestimmen. Insbesondere kann die Wahl und Dienstzeit des Vor-
standes, die Bildung des Gemeindeausschusses und seine Stellung
zum Vorstande, die Fassung von Gemeindebeschlüssen und das
Stimmrecht nach Maßgabe der Städteordnung geregelt, auch die
Besoldung des Vorstandes nach anderen Grundsätzen als die der
Gemeindebeamten bestimmt werden. Derartige, in dem Statut
festzustellende Abweichungen bedürfen nach vorgängiger Ver-
handlung mit den Vertretern der betreffenden Gemeinden der
königlichen Bestätigunge). Allgemein ist gesetzlich bestimmt, daß
in den zu den Landgemeinden im Sinne der Gemeindegesetze ge-
hörenden Städten und Flecken der Gemeindevorstand die Rechte
und Pflichten des Gemeindevorstehers wahrzunehmen hats#g.
Neben den Landgemeinden bestehen auf dem flachen Lande
die selbständigen Gutsbezirke. Sie brauchen aber hier nicht aus
Domänen und Rittergütern hervorgegangen zu sein, es kann sich
auch um sonstige Güter und Höfe handeln, die außerhalb der Ge-
meinde standen. Seit Erlaß der hannöverschen Kreisordnung bilden
sie selbständige Gutsbezirkess). Ihre Rechtsverhältnisse entsprechen
vollständig denen der östlichen Provinzen, jedoch mit der Maß-
gabe, daß die obrigkeitlichen Befugnisse des Gutsvorstehers den
erweiterten des hannöverschen Gemeindevorstehers gleich, also
größere sind als der Gutsvorsteher im Ostens)).
Eine allgemeine Vereinigung der Einzelgemeinden zu Samt-
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30) Hann. KrO. g8 34, 36.
21) Vgl. Bekanntmachung vom 28. April 1859 §§ 61—63. Das
ZG. 8 31 hat dies unberührt gelassen, da es nur die den Aussichts-
behörden zustehende Bestätigung der Statuten dem Kreisausschusse überweist.
3) Hann. Kr O. 8 34 Abst. 3.
35) Vgl. Entsch. des OV#G. vom 3. Mai 1890, Bd. 19, S. 153.
34) Hann. Kr O. 88 36—39. Vgl. § 112.