Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

270 Das Verwaltungsrecht. § 116 
gemeinden besteht in Hannover nicht. Schon nach der früheren 
Gesetzgebungsê) sollte jedoch auf die Vereinigung mehrerer Land- 
gemeinden, welche eine für die gehörige Ausübung der Rechte 
und Pflichten der Gemeinde genügende Größe nicht haben, hin- 
gewirkt werden inbezug auf Wohnort und Armenlast oder, wenn 
dies von den Gemeinden gewünscht wurde, auf außerordentliche 
Armenlast. Dabei sollte man von etwa schon bestehenden Ver- 
bindungen, wie Kirchspielsverbänden usw. ausgehen. Eine solche 
Vereinigung braucht sich nicht auf das Vermögen der einzelnen 
Gemeinden zu erstrecken, auch sind deren besondere Interessen in 
geeigneter Weise auszugleichen. Bei der Vereinigung zu einer 
Samtgemeinde ist ein Vorstand für sie zu bestellen, an welchen 
die Behörden sich wenden können. Daneben verbleibt jedoch den 
einzelnen zur Samtgemeinde vereinigten Gemeinden und selb- 
ständigen Gütern die Wahrnehmung ihrer besonderen Angelegen- 
heiten. Das zu errichtende Statut der Samtgemeinde, welches 
der Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde bedarf, muß er- 
geben, ob und inwieweit die Verbindlichkeiten der Gemeinden von 
der Samtgemeinde oder von deren einzelnen Bestandteilen zu 
tragen sind, oder die polizeilichen Befugnisse von den Organen 
der Gemeinden auf die der Samtgemeinden übergehen sollen. Im 
Falle des Bedürfnisses kann die Regierung auch die Vereinigung 
mehrerer Gemeinden zu einem Verbande behufs Bestreitung der 
außerordentlichen Armenlast nach Anhörung der beteiligten Ge- 
meinden verfügensoh). 
Die allgemeine Bildung von Zweckverbänden ist ermöglicht 
worden durch die Bestimmung des § 25 der hannöverschen Kreis- 
ordnung, wonach die Einführung der Amtsvorsteher nach Maß- 
gabe der betreffenden Bestimmungen der Kreisordnung vom 
#deke: in der Provinz Hannover auf Antrag des Pro- 
vinziallandtages durch königliche Verordnung erfolgen kann. Eine 
solche königliche Verordnung, welche die allgemeine Vereinigung der 
Gemeinde= und Gutsbezirke zu Amtsbezirken zur Folge haben 
würde, ist jedoch noch nicht erlassen. Somit ist die Bildung von 
Samtgemeinden oder Zweckverbänden in Hannover immer noch keine 
allgemeine Einrichtung, sondern nur eine vereinzelte Erscheinung. 
— —–. 4 
##5) Vgl. Bekanntmachung vom 28. April 1859 §§8 1—9. 
36) GG. § 83. 
 
	        
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