Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 117 Geschichtliche Entwicklung der Kreisverfassungen. 273 
Titel führten, obgleich sie mit der obersten Verwaltung selbst gar 
nicht mehr befaßt waren. 
Auf Wunsch der brandenburgischen Kreiskommissare gewährte 
der König im Jahre 1701 auch diesen den Landratstitel nur mit der 
Maßgabe, daß den ersten Beamten der Altmark und Uckermark, 
die nicht von einem einzelnen Kommissare, sondern von mehreren 
als Kollegium verwaltet wurden, wie bisher der Titel eines Kreis- 
direktors verblieb. 
Damit war in den mittleren Provinzen die Kreisverfassung 
nach im wesentlichen übereinstimmenden Grundzügen gestaltet. Der 
Kreis umfaßt das flache Land und die von einem Gutsherren 
abhängigen Städte, die Amts= und Mediatstädte, nicht dagegen 
die Immediatstädte. Die ständigen Organe des Kreises sind der 
Kreistag und der Landrat, oder an Stelle des letzteren in der 
Altmark und der Uckermark das Kreisdirektorium. Die Aufgabe 
des Kreistages besteht in der Verteilung der auf den Kreis ent- 
fallenden Steuern auf die einzelnen Steuerpflichtigen. Da der 
Kreis sich auch auf die landesherrlichen Aemter und die städtischen 
Dörfer erstreckt, so treten zu den ursprünglichen Mitgliedern des 
Kreistages, den Rittergutsbesitzern, hinsichtlich dieser seiner Tätig- 
keit Vertreter der landesherrlichen Aemter und der Städte für 
ihre Kämmereidörfer hinzu. Nur der Ritterschaft stand aber das 
Recht des Vorschlages der Kreisbeamten zu. Der Landrat ist das 
Organ für die Steuerverwaltung des Kreises und für landes- 
polizeiliche Angelegenheiten. Dazu kommen noch verschiedene 
mittlere und untere Beamte, wie ein Kreissteuereinnehmer, ein 
Kreisausreiter und ein vom Landrate angenommener Privat- 
schreiber, der Kreisschreiber, welcher sich später zum Kreissekretär 
im heutigen Sinne entwickelt. Der Kreis ist Kommunalverband, 
seine kommunalen Aufgaben bestehen in der Aufbringung der Ver- 
waltungskosten des Kreises, die durch den Ueberschuß der ein- 
kommenden Steuern über das vom Kreise zu entrichtende Kontri- 
butionsquantum gedeckt werden, er ist aber gleichzeitig ein Bezirk 
für die staatliche Steuer= und Polizeiverwaltung. 
Die Bedeutung der neuen Kreisverfassung, welche fast ohne 
jedes Eingreifen der Gesetzgebung aus älteren ständischen Ein- 
richtungen im Wege der organischen Entwicklung hervorgegangen 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 18
	        
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