276 Das Verwaltungerecht. 8 117
verwaltet wurde. Damit war in der glücklichsten Weise der Ueber—
gang von der früheren ständischen Tätigleit zu einer lebensfähigen
Kreisverfassung gefunden.
Schlesien zerfiel bei seiner Erwerbung durch Friedrich den
Großen in einzelne Fürstentümer und Herrschaften sehr ungleichen
Umfanges (10—100 Quadratmeilen), die teils im Besitze schlesischer
Magnatenfamilien, teils im unmittelbaren landesherrlichen Be-
sitze sich befanden. In den mediaten Fürstentümern und Herr-
schaften waren Justiz und Verwaltung allein Sache der von dem
Fürsten oder Herren eingesetzten Behörden. In den unmittelbaren
Gebieten standen an der Spitze eines jeden ständische Beamte,
die sogenannten Landesältesten, ihnen zur Seite Abgeordnete der
Stände, die Deputierten, für die Steuerverwaltung und ständische
Marschkommissare für die Marschangelegenheiten, während der
Schwerpunkt der Verwaltung in den Ständen jedes Gebietes ruhte.
Die Elemente der märkischen Kreisverfassung waren auch hier vor-
handen, nur hatte sich die ständische Selbstherrlichkeit unversehrt
erhalten, es war zu keiner organischen Verbindung der ständischen
Korporationen mit der allgemeinen Landesverwaltung gekommen.
Bereits 1741 wurde aber die schlesische Fürstentumsverfassung
durch die märkische Kreisverfassung ersetzt. Zunächst fand eine
gleichmäßige Landeseinteilung statt. Die kleineren Fürstentümer
und Herrschaften blieben als Kreise unverändert bestehen, die
größeren wurden in mehrere Kreise geteilt. Gleichzeitig wurden
die bisherigen Landesältesten von ihren Verrichtungen entbunden,
und statt ihrer Landräte bestellt. Die Landratsinstruktion von
1741 zeigt im wesentlichen schon die volle Uebereinstimmung mit
der märkischen Kreisverfassung. Als Besonderheit blieben nur be-
stehen die Marschkommissare und die an Stelle der Landes-
deputierten tretenden Kreisdeputierten, welche letzteren, nunmehr
aus den Rittergutsbesitzern des Kreises gewählt, sich als Gehilsen
des Landrats so gut bewährten, daß die Einrichtung nach einem
Jahrzehnte auch auf die anderen Provinzen übertragen wurde.
Die Einführung der Kreisverfassung in Schlesien bot außer ihren
sonstigen Vorteilen noch den Vorzug, daß jetzt zum ersten Male
eine unmittelbare landesherrliche Verwaltung in den mediaten
Fürstentümern und Herrschaften Platz griff. Den mediaten Be-
hörden blieb zwar die örtliche Polizei unter Aussicht der Landräte,