Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

276 Das Verwaltungerecht. 8 117 
verwaltet wurde. Damit war in der glücklichsten Weise der Ueber— 
gang von der früheren ständischen Tätigleit zu einer lebensfähigen 
Kreisverfassung gefunden. 
Schlesien zerfiel bei seiner Erwerbung durch Friedrich den 
Großen in einzelne Fürstentümer und Herrschaften sehr ungleichen 
Umfanges (10—100 Quadratmeilen), die teils im Besitze schlesischer 
Magnatenfamilien, teils im unmittelbaren landesherrlichen Be- 
sitze sich befanden. In den mediaten Fürstentümern und Herr- 
schaften waren Justiz und Verwaltung allein Sache der von dem 
Fürsten oder Herren eingesetzten Behörden. In den unmittelbaren 
Gebieten standen an der Spitze eines jeden ständische Beamte, 
die sogenannten Landesältesten, ihnen zur Seite Abgeordnete der 
Stände, die Deputierten, für die Steuerverwaltung und ständische 
Marschkommissare für die Marschangelegenheiten, während der 
Schwerpunkt der Verwaltung in den Ständen jedes Gebietes ruhte. 
Die Elemente der märkischen Kreisverfassung waren auch hier vor- 
handen, nur hatte sich die ständische Selbstherrlichkeit unversehrt 
erhalten, es war zu keiner organischen Verbindung der ständischen 
Korporationen mit der allgemeinen Landesverwaltung gekommen. 
Bereits 1741 wurde aber die schlesische Fürstentumsverfassung 
durch die märkische Kreisverfassung ersetzt. Zunächst fand eine 
gleichmäßige Landeseinteilung statt. Die kleineren Fürstentümer 
und Herrschaften blieben als Kreise unverändert bestehen, die 
größeren wurden in mehrere Kreise geteilt. Gleichzeitig wurden 
die bisherigen Landesältesten von ihren Verrichtungen entbunden, 
und statt ihrer Landräte bestellt. Die Landratsinstruktion von 
1741 zeigt im wesentlichen schon die volle Uebereinstimmung mit 
der märkischen Kreisverfassung. Als Besonderheit blieben nur be- 
stehen die Marschkommissare und die an Stelle der Landes- 
deputierten tretenden Kreisdeputierten, welche letzteren, nunmehr 
aus den Rittergutsbesitzern des Kreises gewählt, sich als Gehilsen 
des Landrats so gut bewährten, daß die Einrichtung nach einem 
Jahrzehnte auch auf die anderen Provinzen übertragen wurde. 
Die Einführung der Kreisverfassung in Schlesien bot außer ihren 
sonstigen Vorteilen noch den Vorzug, daß jetzt zum ersten Male 
eine unmittelbare landesherrliche Verwaltung in den mediaten 
Fürstentümern und Herrschaften Platz griff. Den mediaten Be- 
hörden blieb zwar die örtliche Polizei unter Aussicht der Landräte,
	        
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