8 117 Geschichtliche Entwicklung der Kreisverfassungen. 279
Die Neubildung der kommunalen Organisation der Kreise
brachten erst die in den Jahren 1825 bis 1828 für die ein-
zelnen Provinzen erlassenen Kreisordnungen. Hieran schließen sich
verschiedene Reglements über die Landratswahlen aus derselben
Zeit und Verordnungen über den weiteren Ausbau der Kreis-
kommunalverwaltung aus den Jahren 1841 und 1842. Die Kreis-
ordnungen erklärten jeden Kreis für einen Kommunalverband und
schufen als dessen beschließendes Organ einen Kreistag. Die
Kreistage setzten sich durchgängig zusammen aus sämtlichen Ritter-
gutsbesitzern des Kreises, denen ein Virilstimmrecht eingeräumt
wurde, in der Regel je einem Vertreter jeder zu dem Kreise ge-
hörigen Stadt und drittens Vertretern der Landgemeinden, die sich
in den östlichen Provinzen auf drei in jedem Kreise, in den west-
lichen Provinzen auf eine je nach den Verhältnissen entsprechend
höhere Anzahl beliefen. Das Präsentationsrecht für die Landrats-
stellen stand den Rittergutsbesitzern des Kreises dort, wo sie es
1806 besessen hatten, im übrigen nur den ganzen Kreistagen zu.
Der Hauptmangel dieser neuen Bildungen war das unver-
hältnismäßige Uebergewicht der virilstimmberechtigten Ritterguts-
besitzer über die anderen Besitzklassen, Städte und Landgemeinden,
sowie der Mangel eigener Tätigkeit der Kreiseingesessenen bei der
Kommunalverwaltung, geschweige denn bei der allgemeinen Landes-
verwaltung des Kreises. Schon 1850 wurde daher der Versuch
unternommen, durch die Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung
vom 11. März 1850 die kommunale Organisation der Kreise
auf anderen Grundlagen aufzubauen. Dieser Versuch scheiterte
jedoch, da man in die entgegengesetzte Richtung verfiel und dem
Großgrundbesitze nicht die seiner wirtschaftlichen und politischen
Bedeutung entsprechende Vertretung sicherte. Die Kreisordnung
wurde daher schon vor ihrer Einführung suspendiert, und der
bisherige Rechtszustand wiederhergestellt. Die verschiedenen neuen
Ansätze zu einer lebensfähigen Reform in den fünfziger und sechziger
Jahren kamen nicht zur Durchführung.
Für dic neuen Provinzen mußte die Hauptaufgabe der preußi-
schen Verwaltung in den ersten Jahren darin bestehen, deren Ver-
waltungseinrichtungen in möglichst schonender Weise denen der
alten Provinzen anzunähern. Die Kreiseinteilung wurde daher
swar überall durchgeführt, aber innerhalb dieser äußeren Ein-