282 Das Verwaltungsrecht. 8 118
Gesetz. In diesem Falle beschließt der Bezirksausschuß über die
infolge einer solchen Veränderung notwendig werdende Aus—
einandersetzung zwischen den beteiligten Kreisen vorbehaltlich der
den letzteren gegeneinander zustehenden Klage beim Bezirksaus—
schusse. Abgesehen von der gesetzlichen Aenderung der Kreisgrenzen
kann eine solche aber auch von Rechts wegen erfolgen, wenn Ge—
meinde- oder Gutsbezirksgrenzen verändert werden, welche zugleich
Kreisgrenzen sind, oder wenn ein bisher einem Gemeinde= oder
Gutsbezirke nicht angehöriges Grundstück mit einem in einem
anderen Kreise belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke vereinigt wird.
Eine derartige Veränderung zieht auch die der Kreisgrenzen und,
wo sic mit den Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch der
letzteren ohne weiteres nach siche). Jede Veränderung der Kreis-
grenze ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen (§ 3 Kr .).
In der Provinz Posen ist der Erlaß eines Gesetzes zu Ver-
änderungen der Kreisgrenzen zwar nicht erforderlich, aber in letzter
Zeit ausschließlich üblich, so daß die frühere Streitfrage, ob die
Kreisgrenzen durch Verordnung geändert werden können, gegen-
standslos ist.
Während in der Regel jeder Kreis mehrere kommunale Be-
zirke umfaßt und zu einem weiteren Kommnnalverbande vereinigt,
sind die größeren Städte keinem Kreise eingefügt, sondern bilden
sogenannte Stadtkreise für sich, deren kommunale Organisation
mit der der Stadtgemeinde in jeder Beziehung zusammenfällt.
Außerhalb der Kreise sind zunächst diejenigen Städte stehen ge-
blieben, welche schon bisher besondere Stadtkreise für sich bildeten.
Außerdem ist denjenigen Städten, welche mit Anusschluß der aktiven
Militärpersonen eine gewisse Einwohnerzahl erreicht haben und
noch einem Landkreise angehören, die Berechtigung eingeräumt,
aus diesem Kreise auszuscheiden und einen Stadtkreis zu bilden.
Die hierzu erforderliche Einwohnerzahl ist durchgängig auf 25,000,
nur in Westfalen auf 30 000 und in der Rheinprovinz auf 40 000
sestgesetzt. Auf ihren Antrag wird die Stadt durch den Minister
des Innern für ausgeschieden erklärt. Doch kann durch königliche
Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages auch Städten
—
2) Eines Gesetzes bedarf es auch dann nicht, wenn ganze Gemeinden
einem Stadtkreise einverleibt werden. Verf. vom 17. Juli 1901 (Mhl.
d. inn. Verw. 1901, S. 1941).