8 118 Grundlagen des Kreisverbandes. 283
von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines cigenen
Kreisverbandes gestattet werden. In allen Fällen, in denen eine
Stadt aus dem Kreise ausscheidet, ist zuvor eine Auseinander-
setzung darüber zu treffen, welchen Anteil die ausscheidende Stadt
an dem gemeinsamen Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen
Kreises, sowie an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken
der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat (8 4 Kr O.). Land-
gemeinden besitzen ein solches Ausscheidungsrecht nicht, sondern
gehören unbedingt einem Kreise an. Nur die Insel Helgoland
gehört wohl für dic allgemeine Landesverwaltung, nicht aber in
kommunaler Hinsicht zum Kreise Süder-Dithmarschen.
Bei einer Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung
neuer Kreise sowie beim Ausscheiden großer Städte aus dem Kreis-
verbande beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung
der beteiligten Kreise vorbehaltlich der ihnen gegeneinander binnen
zwei Wochen zustehenden Klage beim Bezirksausschusse (§ 2 8G.,
für Posen Gesetz vom 19. Mai 1889 Art. VB 1).
Die Mitgliedschaft der Kreiskorporation wird nicht durch
besonderen Rechtsakt verliehen, sondern wie nach den neuen
Gemeindeordnungen von Rechts wegen erworben durch den
Wohnsitz innerhalb des kommunalen Bezirkes. Angehörige
des Kreises sind demgemäß mit Ausnahme der nicht angesessenen
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes alle
diejenigen, welche innerhalb des Kreises ihren Wohnsitz haben
(§ 6 KrO.).
Die Kreisangehörigen haben als solche gewisse Rechte und
Pflichten gegenüber der kommunalen Korporation. Insbesondere
sind sie berechtigt
1. zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung des
Kreises nach näherer Vorschrift des Gesetzes,
2 zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten des Kreises nach Maßgabe der für sie bestehenden Be-
stimmungen.
Andererseits liegt ihnen die Pflicht ob, unbesoldete Aemter
in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter be-
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: