Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

284 Das Verwaltungsrecht. 8 118 
1. anhaltende Krankheit; 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit 
vom Wohnorte mit sich bringen; 
3. das Alter von 60 Jahren; 
4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen 
des Kreistages eine gültige Entschuldigung begründen. 
Bei einer längeren als dreijährigen Amtsdauer kann das Amt 
nach Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. Außerdem 
können Personen, welche ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung 
oder Vertretung des Kreises während der vorgeschriebenen regel- 
mäßigen Amtsdauer versehen haben, die Uebernahme dieses oder 
eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei Jahre ablehnen. 
Die unberechtigte Weigerung, ein solches Amt zu übernehmen 
und drei Jahrc zu verwalten, sowie die tatsächliche Entziehung 
von der Verwaltung nach ergangener Aufforderung des Kreis- 
ausschussee hat verschiedene Rechtsnachteile zur Folge. Der Be- 
treffende kann nämlich durch Beschluß des Kreisausschusses für 
einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines 
Rechtes auf Teilnahme an der Vertretungs) und Verwaltung des 
Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel 
stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den Kreisabgaben 
herangezogen werden. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse 
statt (68 7, 8 Kr .). 
Die Kreisordnungen (§ 9) erklären es zwar außerdem noch 
für eine Pflicht der Kreisangehörigen, zur Befriedigung der Be- 
dürfnisse des Kreises Abgaben aufzubringen. Da jedoch dic gleiche 
Verpflichtung auch noch anderen Personen als den Kreisangehörigen 
obliegt, so kann die Abgabenpflicht als Ausfluß der Kreisange- 
hörigkeit nicht betrachtet werden, ist vielmehr an einer anderen 
Stelle zu erörtern. 
In der Provinz Posen sind ebenfalls die Kreisangehörigen 
zur Teilnahme an der Verwaltung und den Einrichtungen des 
Kreises wic in anderen Provinzen befugt, doch ist ein subjektives 
2) D. h. des aktiven und passiven Wahlrechts. Vgl. Min,Reskr. vom 
24. November 1873 — Mhl. der inn. Verw. 1874, S. 94 —.
	        
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