284 Das Verwaltungsrecht. 8 118
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit
vom Wohnorte mit sich bringen;
3. das Alter von 60 Jahren;
4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen
des Kreistages eine gültige Entschuldigung begründen.
Bei einer längeren als dreijährigen Amtsdauer kann das Amt
nach Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. Außerdem
können Personen, welche ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung
oder Vertretung des Kreises während der vorgeschriebenen regel-
mäßigen Amtsdauer versehen haben, die Uebernahme dieses oder
eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Die unberechtigte Weigerung, ein solches Amt zu übernehmen
und drei Jahrc zu verwalten, sowie die tatsächliche Entziehung
von der Verwaltung nach ergangener Aufforderung des Kreis-
ausschussee hat verschiedene Rechtsnachteile zur Folge. Der Be-
treffende kann nämlich durch Beschluß des Kreisausschusses für
einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines
Rechtes auf Teilnahme an der Vertretungs) und Verwaltung des
Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel
stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den Kreisabgaben
herangezogen werden. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse
statt (68 7, 8 Kr .).
Die Kreisordnungen (§ 9) erklären es zwar außerdem noch
für eine Pflicht der Kreisangehörigen, zur Befriedigung der Be-
dürfnisse des Kreises Abgaben aufzubringen. Da jedoch dic gleiche
Verpflichtung auch noch anderen Personen als den Kreisangehörigen
obliegt, so kann die Abgabenpflicht als Ausfluß der Kreisange-
hörigkeit nicht betrachtet werden, ist vielmehr an einer anderen
Stelle zu erörtern.
In der Provinz Posen sind ebenfalls die Kreisangehörigen
zur Teilnahme an der Verwaltung und den Einrichtungen des
Kreises wic in anderen Provinzen befugt, doch ist ein subjektives
2) D. h. des aktiven und passiven Wahlrechts. Vgl. Min,Reskr. vom
24. November 1873 — Mhl. der inn. Verw. 1874, S. 94 —.