Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

l 119 Der Kreistag. 289 
Die Vertreter müssen jedoch Reichsangehörige, im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sein und abgesehen von Nr. 7 im Kreise 
Wohnsitz oder Grundeigentum, die juristischen Personen und Gesell- 
schaften innerhalb des Reiches ihren Sitz haben. In gleicher Weise 
wie die Mitglieder regierender Häuser können sich an den Wahlen 
durch Stellvertreter beteiligen in der Provinz Sachsen die Fürsten 
von Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla 
für die Kreise Wernigerode und Sangerhausens), in der Provinz 
Hannover der Herzog von Arenberg für die Kreise Meppen, Aschen- 
dorf und Hümmling, der Herzog von Looz-Corswaren für den 
Kreis Lingen, der Fürst von Bentheim für den Kreis Bentheim 
und die Fürsten von Stolberg-Wernigerode und Stolberg- 
Stolberg für den Kreis Ilfeld, und in den Provinzen Hessen- 
Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz ohne Beschrän- 
kung auf bestimmte Kreise die Mitglieder sämtlicher ehe- 
mals reichsunmittelbaren Familien, in Hessen-Nassau auch die Mit- 
glieder des nassauischen und hessischen Fürstenhauses (8894—97 O., 
88 50—53 H., 8§ 51—54 H.-N., §§ 42—45, 99 W., 8§ 42—45 
Rh., §8 80—83 Sch.--H.). 
Die Abgeordneten der Landgemeinden werden nicht in einer 
einzigen Wahlversammlung, sondern nach Wahlbezirken gewählt, 
in die jeder Kreis zu teilen ist. In den östlichen und neuen 
Provinzen wird die Wahlversammlung gebildet durch Vertreter 
der einzelnen Landgemeinden und durch die im Verbande der 
Landgemeinden zur Teilnahme an der Wahl berechtigten größeren 
Grundbesitzer oder größeren Gewerbetreibenden:), die nur unter 
denselben Voraussetzungen wahlberechtigt sind oder sich vertreten 
lassen können wie ihre dem Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer angehörigen Standesgenossen. Die Wahlmänner der 
Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung und, wo 
eine Gemeindevertretung besteht, von dieser in Gemeinschaft mit 
dem Gemeindevorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Ge- 
meindemitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Jede 
— — — —— 
  
e) Ges. vom 18. Juni 1876 — GS. 1876, S. 245 —. 
7) Hierunter sind die Besitzer selbständiger, einer Landgemeinde 
nicht angehöriger Güter zu verstehen, die gleichwohl den Census nicht 
erreichen, um im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer wählen zu 
können. VglI. Entsch. des OVG. vom 13. Oktober 1876, Bd. 1, S. 102. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 19 4% ——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.