l 119 Der Kreistag. 289
Die Vertreter müssen jedoch Reichsangehörige, im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte sein und abgesehen von Nr. 7 im Kreise
Wohnsitz oder Grundeigentum, die juristischen Personen und Gesell-
schaften innerhalb des Reiches ihren Sitz haben. In gleicher Weise
wie die Mitglieder regierender Häuser können sich an den Wahlen
durch Stellvertreter beteiligen in der Provinz Sachsen die Fürsten
von Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla
für die Kreise Wernigerode und Sangerhausens), in der Provinz
Hannover der Herzog von Arenberg für die Kreise Meppen, Aschen-
dorf und Hümmling, der Herzog von Looz-Corswaren für den
Kreis Lingen, der Fürst von Bentheim für den Kreis Bentheim
und die Fürsten von Stolberg-Wernigerode und Stolberg-
Stolberg für den Kreis Ilfeld, und in den Provinzen Hessen-
Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz ohne Beschrän-
kung auf bestimmte Kreise die Mitglieder sämtlicher ehe-
mals reichsunmittelbaren Familien, in Hessen-Nassau auch die Mit-
glieder des nassauischen und hessischen Fürstenhauses (8894—97 O.,
88 50—53 H., 8§ 51—54 H.-N., §§ 42—45, 99 W., 8§ 42—45
Rh., §8 80—83 Sch.--H.).
Die Abgeordneten der Landgemeinden werden nicht in einer
einzigen Wahlversammlung, sondern nach Wahlbezirken gewählt,
in die jeder Kreis zu teilen ist. In den östlichen und neuen
Provinzen wird die Wahlversammlung gebildet durch Vertreter
der einzelnen Landgemeinden und durch die im Verbande der
Landgemeinden zur Teilnahme an der Wahl berechtigten größeren
Grundbesitzer oder größeren Gewerbetreibenden:), die nur unter
denselben Voraussetzungen wahlberechtigt sind oder sich vertreten
lassen können wie ihre dem Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer angehörigen Standesgenossen. Die Wahlmänner der
Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung und, wo
eine Gemeindevertretung besteht, von dieser in Gemeinschaft mit
dem Gemeindevorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Ge-
meindemitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Jede
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e) Ges. vom 18. Juni 1876 — GS. 1876, S. 245 —.
7) Hierunter sind die Besitzer selbständiger, einer Landgemeinde
nicht angehöriger Güter zu verstehen, die gleichwohl den Census nicht
erreichen, um im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer wählen zu
können. VglI. Entsch. des OVG. vom 13. Oktober 1876, Bd. 1, S. 102.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 19 4% ——