Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 119 Der Kreistag. 291 
Folge habens). Die Wahlen haben sich zu vollziehen nach näherer 
Vorschrift des den Kreisordnungen beigefügten Wahlreglements, 
d. h. mit absoluter Mehrheit durch verschlossene Stimmzettel (8105 
O., § 61 H., § 62 H.-N., S9 49 W., Rh., 8 91 Sch.-H.). 
Wählbar zum Wahlmanne und zum Mitgliede des Kreis- 
tages ist: 
1. im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im 
Kreise belegenen Städte, der sich im Besitze des Bürgerrechtes 
oder, wo ein solches nicht besteht, des Gemeindestimmrechtes be- 
findet; 
2. in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer und 
der Landgemeinden ein jeder seit einem Jahre in dem Kreise 
angesessene ländliche Grundbesitzer, sowie ein jeder, welcher in 
einer Versammlung dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt und 
seit einem Jahre in dem Kreise einen Wohnsitz hat, in den west- 
lichen Provinzen nur unter der Voraussetzung, daß der Be- 
treffende nicht ein besoldetes, der Aufsicht des Landrates unter- 
stelltes Amt bekleidet. Die hier genannten Personen haben je- 
doch die Fähigkeit gewählt zu werden dann, wenn ihnen auch 
die aktive Wahlbefugnis innewohnt (8 106 O., § 62 H., § 63 
H.-N., § 50 W., Rh., § 92 Sch.-H.). 
Die Wahl der Kreistagsabgeordneten erfolgt auf sechs Jahre 
derart, daß alle drei Jahre die Hälfte und, wenn die Zahl nicht 
durch zwei teilbar ist, das erste Mal die nächst größere Zahl 
ausscheidet. Das erste Mal bestimmt das Los die Ausscheiden- 
den. Sie sind stets wieder wählbar. Sofern nicht eine statutarische 
Anordnung des Kreistages andere Termine bestimmt, finden die 
regelmäßigen Ersatzwahlen alle drei Jahre im Monat November 
und zwar die Wahlen der Landgemeinden vor denen der Groß- 
grundbesitzer statt. Die neuen Kreistagsmitglieder treten dann 
mit Anfang des nächsten Jahres ihr Amt an. Ergänzungs= und 
Ersatzwahlen sollen von denselben Wahlkörperschaften erfolgen, von 
denen der Ausscheidende gewählt war. Auch bleibt der Ersatz- 
mann nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Tätigkeit, 
welche die Wahlperiode des Ausgeschiedenen bildete. 
  
6) Entsch. des OVG. vom 23. Januar 1878 und 13. Februar 1882, 
Bd. 3, S. 60, Bd. 8, S. 42. 
19“
	        
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