Vorwort.
Dem an die Spitze des ersten Bandes gestellten Leitworte:
„Volksrecht, nicht Juristenrecht“ bin ich in gleicher Weise beim
zweiten Bande gefolgt. Unter Beibehaltung seines rechtswissen-
schaftlichen Charakters soll auch dieser Teil meines Werkes nicht
bloß dem Juristen dienen, sondern gleichzeitig dem stets wachsen-
den Bestreben aller Gebildeten nach Rechtsverständnis entgegen-
kommen.
Noch mehr als das im ersten Bande behandelte Verfassungs-
recht ist das Verwaltungsrecht gewissermaßen das Recht
des täglichen Lebens, wo sich unausgesetzt die Kreise der Staats-
gewalt und des Einzellebens in teils angenehmer, teils unange-
nehmer, regelmäßig aber notwendiger Weise kreuzen. Und unwill-
kürlich fragt sich der einzelne: Ist hier die Staatsgewalt immer
im Rechte? Selbst bei der größten Sachlichkeit und Unparteilich-
keit, wie man solche bei Beamten voraussetzen darf, sind Meinungs-
verschiedenheiten gerade auf dem Gebiete des wissenschaftlich
vielfach noch wenig behandelten und noch so ungeklärten
Verwaltungsrechts ganz selbstverständlich. Zieht doch die Rechts-
ordnung hier zwischen dem Gemeininteresse und dem Einzel-
interesse die mittlere Linie, wahrt jedem Kreise das Notwendige,
während zwischen ihnen ein freier Spielraum bleibt. Hier muß
der einzelne Staatsangehörige sich seiner persönlichen Stellung
klar werden, seine persönliche Freiheit mit Entschiedenheit wahren,
aber gleichzeitig die Lebensbedingungen der Gesamtheit an-
erkennen. Die Kenntnis der Grundlagen des Verwaltungsrechts
ist daher einfach ein Erfordernis der allgemeinen Bildung.